01.01.2007 | Leserforum
Minderung einer Konsiliarabrechnung beim Zusammenschluss von zwei Häusern?
Frage: „Die Struktur unserer Krankenhäuser ist geändert worden. Nun sind wir zwar zwei Häuser mit verschiedenen Standorten und verschiedenen Stationen mit unterschiedlichen Fachrichtungen, aber wir haben nur noch einen Träger. Wie muss ich mich nun bei Konsiliar- abrechnungen bei Privatpatienten verhalten? Muss ich weiterhin die Rechnungen um 15 Prozent – eventuell sogar 25 Prozent – mindern oder entfällt diese Minderung, da nur ein Träger vorhanden ist?“
Dazu Rechtsanwalt Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, Rechtsanwälte Wronna & Partner GbR, Hannover:
Konsiliarabrechnungen bei Privatpatienten sind immer dann um 15 Prozent zu mindern, wenn der abrechnende Arzt in einem anderen Krankenhaus seinen Sitz hat als dem, das bei ihm um ein Konsil nachsucht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 (Az: III ZR 186/01 – Abruf-Nr. 020738). § 6a GOÄ ist eine Schutzvorschrift zugunsten des privatärztlich behandelnden Patienten. Dieser soll davor bewahrt werden, wegen der Vergütung ärztlicher Leistungen doppelt belastet zu werden.
Mehrere Häuser, ein Träger: Minderungspflicht bleibt
Wenn sich das Krankenhaus, in dem der Patient stationär aufgenommen wurde, und das Krankenhaus, in dem der um ein Konsil gebetene Arzt sitzt, zu einem einheitlichen Verbund mit einem Träger – in welcher Rechtsform auch immer – zusammengeschlossen haben, so dass zwar weiterhin mehrere Häuser existieren, juristisch aber nur noch von einem Krankenhaus auszugehen ist, bleibt es grundsätzlich bei der Minderungspflicht.
Minderungspflicht bei 15 oder 25 Prozent?
Doch in welcher Höhe ist zukünftig zu mindern: 15 oder 25 Prozent? Zwar spricht der Bundesgerichtshof in seiner obigen Entscheidung von 15 Prozent Minderung. Dieses begründet er aber damit, dass der konsiliarisch tätige Arzt wie ein niedergelassener Arzt in eigener Praxis behandelt werden müsse, da er eine Tätigkeit ausübe, die in die Kostenstruktur des eigenen Krankenhauses nicht eingeht.
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