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  • 01.11.2006 | Leserforum

    Wer muss die Aufklärungsgespräche bei Patienten anderer Fachabteilungen führen?

    Frage: „Durch den Verwaltungsleiter wurde ich angewiesen, dass Patienten vor diagnostischen oder kleineren Eingriffen anderer Fachabteilungen durch Ärzte der Frauenklinik aufzuklären seien. Meines Erachtens muss eine rechtsverbindliche Aufklärung, die Haftungsansprüche begründen kann, doch durch den Arzt erfolgen, der den Eingriff durchführt?! Im eigenen Fachgebiet ist das anders, da ich den Ausbildungsstand der Ärzte kenne und mich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufklärung überzeugen kann. Wie ist die Rechtslage?  

     

    Dazu Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Klostermann pp., Bochum:

     

    Neben der Behandlung des Patienten gehört auch die Aufklärung zu den Hauptpflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag. Dies hat schon das Bundesverfassungsgericht vor Jahren deutlich gemacht. Es betonte, dass für eine wirksame Einwilligung des Patienten in jegliche Eingriffe zur Diagnose, Vorbeugung, Linderung, Besserung oder Behebung seines Leidens hohe Anforderungen an eine umfassende und verständliche sowie rechtzeitige Aufklärung gestellt werden müssen.  

     

    Dies macht deutlich, dass es sich bei der Aufklärung nicht um eine „lästige Formalie“ handelt und ihr unter Haftungsgesichtspunkten besondere Bedeutung zukommt. Erfahrungsgemäß ist gerade bei den Fällen, in denen sich ein angeblicher Behandlungsfehlervorwurf nicht bestätigt, die nicht korrekte Aufklärung der letzte „Rettungsanker“ zur Durchsetzung vermeintlicher Schadenersatzansprüche.