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  • 06.01.2009 | Liquidationsrecht

    Belegarzt, Krankenhaus, Chefarzt: Wer kann was beim Patienten abrechnen?

    von Rechtsanwalt Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, Hannover, www.spkt.de

    Stellen Sie sich folgende Situation vor: In einem Krankenhaus nimmt ein HNO-Belegarzt auch plastische Operationen vor und rechnet diese mit den Patienten privat ab. Wie ist die Rechtslage, wenn der Patient nun beim HNO-Arzt für die Operation als „Privater“ läuft, er sich aber im Krankenhaus nur als Allgemeinpatient aufnehmen lässt? Muss er dann zum Beispiel auch die Leistungen der Anästhesie privat bezahlen? Anhand dieses Beispiels werden nachfolgend die unterschiedlichen Verträge am Krankenhaus erläutert.  

     

    Mit der Aufnahme eines Patienten zur stationären Krankenhausbehandlung kommt ein Krankenhausaufnahmevertrag zustande. Hierbei gibt es aber unterschiedliche Formen - je nachdem, wer mit wem einen Vertrag schließen wollte.  

    Der „gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag“: typisch bei der Behandlung durch einen Belegarzt

    Der „gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag“ ist auf die pflegerischen Leistungen, die Unterbringung und die Verpflegung ausgerichtet. Nur die ärztlichen Leistungen, die nicht der Belegarzt erbringt, sind ebenfalls Vertragsgegenstand. Typischerweise sind dies zum Beispiel die ärztlichen Anästhesieleistungen. Zu den (beleg-)ärztlichen Leistungen ist in diesem Fall allein der (Beleg-)Arzt aufgrund eines zwischen ihm und dem Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrages verpflichtet. Allein der Belegarzt hat einen Honoraranspruch für seine Leistungen - das Krankenhaus kann für seine Leistungen lediglich den kleinen Pflegesatz in Rechnung stellen. Hier werden zwischen Patient und Krankenhaus sowie Patient und Belegärzten getrennte Verträge geschlossen.  

    Der „totale Krankenhausaufnahmevertrag“: der klassische Fall bei stationärer Behandlung in einer Hauptabteilung

    Zusätzlich gibt es den „totalen Krankenhausaufnahmevertrag“. Hier kommt zwischen Patient und Krankenhaus mit der Aufnahme in das Krankenhaus ein Vertrag zustande. Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der gesamten ärztlichen Versorgung zu erbringen. Diese umfassen sowohl die medizinische Behandlung als auch Unterbringung und Verköstigung. Der Patient verpflichtet sich, zu zahlen.  

    Der „totale Krankenhausaufnahmevertrag mit
    zusätzlichem Arztvertrag“

    Schließlich gibt es den „totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit zusätzlichem Arztvertrag“ hinsichtlich einer zusätzlichen Behandlung. Hier schließen Krankenhausträger und Patient einen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem gleichen Inhalt wie in der zweiten Variante ab. Darüberhinaus wird ein Wahlleistungsvertrag mit dem Krankenhaus abgeschlossen. Die liquidationsberechtigten Krankenhausärzte des Krankenhauses, die mitbehandeln, schließen anschließend jeweils mit dem Patienten den sogenannten „Arzt-Zusatzvertrag“ ab, der die Ärzte zur Leistungserbringung verpflichtet und sie berechtigt, die von ihnen erbrachten ärztlichen Leistungen nach Maßgabe der GOÄ abzurechnen. Die ärztlichen Leistungen bei diesem totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Wahlleistungsvertrag und Arztzusatzvertrag werden sowohl vom Krankenhausträger als auch vom Arzt geschuldet.  

    Wie ist der Ausgangsfall rechtlich einzustufen?