04.08.2008 | Liquidationsrecht
Endoprothetik und Zielleistung: Neue Argumente für den Chefarzt
Zwei Urteile des Landgerichts (LG) Hannover aus dem Jahr 2003 waren bisher Gegenstand fast aller standardisierter Schreiben privater Krankenversicherungen, mit denen Honoraransprüche von Chefärzten auf Erstattung privatärztlicher Honorarforderungen unter Berufung auf das Zielleistungsprinzip abgelehnt wurden. Diese Zeiten sind jetzt vorbei, denn das LG Hannover hat seine eher versicherungsfreundliche Rechtsprechung nun aufgegeben. In seinem Urteil vom 27. März 2008 (Az: 19 S 73/07) gibt es eine neue Richtung vor, die für die Chefärzte positiv zu bewerten ist.
Die Entscheidung
Dem niedergelassenen Orthopäden und Belegarzt wurde folgende Abrechnung bei der endoprothetischen Versorgung des Kniegelenks zugesprochen:
1.480 Punkte)
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Die Erstattung der Nr. 530 GOÄ (Kalt- oder Heißpackungen, 35 Punkte) – die der Belegarzt mehrfach berechnet hatte – und der Analog-Nr. 2404 GOÄ (Exzision einer größeren Geschwulst, 554 Punkte) wurde abgelehnt.
Richtungswechsel bei den Richtern
Mittelpunkt des Streits war, welche GOÄ-Positionen der Arzt neben der Nr. 2153 GOÄ abrechnen darf. Die Richter betonten, dass sich die Beantwortung der Frage nach dem Zielleistungsprinzip orientieren müsse. Bezogen auf die Implantation eines neuen Kniegelenks bedeute dies, dass Leistungen, die lediglich methodisch notwendige Einzelschritte des Ziels „Gelenkersatz“ seien, nicht gesondert berechnet werden dürfen. Kernfrage war daher, was die methodisch notwendigen Einzelschritte sind. Früher haben die Richter hierbei auf den konkreten Fall abgestellt. Es wurde gefragt, welche Maßnahmen im Rahmen der individuellen Operation erforderlich waren, um den Operationserfolg zu sichern. Dies war dann durch die Gebührenziffern der Operation abgedeckt. Von dieser Meinung trennen sich nun die Richter.
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