01.11.2004 | Liquidationsrecht
Worauf Sie beim Abschluss der "Abweichenden Honorarvereinbarung" achten sollten
Zum "heißen Eisen" der Privatliquidation gehört neben der Wahlleistungs- und der Individualvereinbarung leider auch die "Abweichende Honorarvereinbarung". Immer wieder kommt es vor, dass private Krankenversicherungen ihre Versicherten auffordern, einen Fragebögen auszufüllen. Hier sollen sie sich dann schriftlich zu Fragen äußern wie "War die Honorarvereinbarung bereits vorbereitet?" oder " Verweigerte Ihnen der Chefarzt seine Leistungen, wenn Sie nicht unterschreiben?". Hintergrund dieser Fragen ist das Interesse der Krankenversicherungen, juristische Schwachstellen bei den Honorarvereinbarungen - und damit beim Chefarzt - aufzudecken.
Dieser Beitrag zeigt auf, worauf Sie beim Abschluss einer "Abweichenden Honorarvereinbarung" achten müssen. Diese Checkliste finden Sie am Ende des Beitrages. Zusätzlich haben wir auf der eine Musterformulierung zur "Abweichenden Honorarvereinbarung" abgedruckt. Beide Unterlagen erhalten Sie auch zum Herunterladen unter www.iww.de.
Zunächst die für alle Gerichte wohl wichtigste Grundvoraussetzung: Die "Abweichende Honorarvereinbarung" nach § 2 GOÄ muss ebenso wie die Individualvereinbarung zwischen Patient und Chefarzt ausgehandelt worden sein. Wenn der Versicherte seiner Krankenversicherung davon berichtet, dass bereits ein fertiger Vordruck vorlag und nur noch der Name des Patienten sowie des Arztes in den Vordruck eingetragen werden mussten, dann kann wohl kaum noch von "Verhandlungen" ausgegangen werden. Die Vereinbarung ist in solchen Fällen unwirksam.
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Bekanntlich können lediglich die Steigerungssätze der Leistungspositionen abgedungen werden. Dagegen können zum Beispiel die Leistungspositionen selbst oder gar die ganze GOÄ nicht ausgeschlossen werden. Außerdem müssen in einer gültigen Honorarvereinbarung die abweichenden Steigerungsfaktoren zu jeder einzelnen Leistung genannt werden. Die Höhe dieser Steigerungsfaktoren muss im Einzelnen mit dem Patienten ausgehandelt werden. Da die Gerichte inzwischen höhere Anforderungen an die Aufklärungspflicht dem Patienten gegenüber auch in finanziellen Belangen stellen, sollten die Kosten möglichst detailliert aufgezählt werden.
Eine abweichende Honorarvereinbarung, die mit dem Argument einer qualitativ besseren Behandlung wirbt, ist unzulässig. Denn: In diesem Fall wird der Patient hier in seiner freien Willensentscheidung beeinflusst oder - treffender ausgedrückt - unter Druck gesetzt.
Auch die Leistungsverweigerung des Chefarztes, wenn der Patient die Honorarvereinbarung nicht unterschreibt, sollte nicht in der Vereinbarung auftauchen. Zwar kann der Chefarzt die Behandlung eines Patienten ablehnen, wenn dieser seinerseits eine Honorarvereinbarung nicht eingehen will. Dann sollte aber ein Hinweis darauf erfolgen, dass die Behandlung in diesem Fall durch einen anderen, fachlich hinreichend qualifizierten Arzt der Abteilung stattfinden wird.
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