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  • 01.04.2004 | Management

    Die Leistungserbringungsgemeinschaft - ein Modell für ermächtigte Chefärzte?

    von Dr. Peter Wigge und Michael Frehse, Rechtsanwälte
    Dr. Wigge, Hamm/Westfalen

    Als Ausnahme von der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ist es grundsätzlich möglich, im vertragsärztlichen Bereich so genannte Leistungserbringungsgemeinschaften (LEG) zwischen Ärzten zu bilden. Diese - auch durch die neuen Bedingungen der ambulanten Versorgung im GMG unveränderte - Form der Apparategemeinschaft findet sich insbesondere bei niedergelassenen Ärzten wieder. Dennoch kann das Modell auch für den ermächtigten Chefarzt interessant sein. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick darüber, unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung eines ermächtigten Chefarztes in Betracht kommt.

    Was ist eine Leistungserbringungsgemeinschaft?

    Bei der LEG können sich Vertragsärzte bei "gerätebezogenen Untersuchungsleistungen" zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung zusammenschließen. Hierbei ist Voraussetzung, dass die ärztlichen Untersuchungsleistungen nach fachlicher Weisung durch einen der beteiligten Ärzte persönlich in seiner Praxis oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich beschäftigten angestellten Arzt erbracht werden. In der Regel wird davon ausgegangen, dass nur die beteiligten Ärzte anstellungsberechtigt sind. Die Leistungen sind persönliche Leistungen des jeweils anweisenden Arztes, der an der Leistungsgemeinschaft beteiligt ist. "Gerätebezogene Leistungen" sind unter anderem Röntgen, Kernspintomographie und Computertomographie. Die LEG kommt nur im vertragsärztlichen Bereich in Betracht.

    Eine Beteiligung am LEG ist auch für den ermächtigten Chefarzt möglich

    Zwar ist der ermächtigte Krankenhausarzt nicht ausdrücklich als Mitglied einer LEG vorgesehen. Er ist auch nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung. Dennoch ist er der Verbandsgewalt der KV unterworfen und einem zugelassenen Vertragsarzt gleichgestellt. Da der ermächtigte Krankenhausarzt die vertragsarztrechtlichen Pflichten - wie beispielsweise den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung - erfüllen muss, ist anerkannt, dass sich auch der ermächtigte Chefarzt an einer LEG beteiligen kann. Dies hat auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Rahmen einer schriftlichen Anfrage für grundsätzlich zulässig erachtet.

    Worin liegt der Vorteil der LEG?

    Abweichend vom Grundsatz, dass auch bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen jeder Arzt die Leistung persönlich zu erbringen hat, kann hier durch die Bildung der LEG eine vom Arzt nicht selbstständig erbrachte Leistung abgerechnet werden - obwohl diese durch einen anderen Arzt und möglicherweise sogar von den Praxisräumlichkeiten getrennt durchgeführt worden ist. Entscheidende Voraussetzung für die Abrechenbarkeit ist allerdings, dass die vorgeschriebene Qualifikation von allen Partnern der LEG bzw. den angestellten Ärzten - sofern diese mit der Ausführung der Untersuchungsmaßnahmen beauftragt sind - erfüllt wird.

    Während die Möglichkeiten der Leistungszurechnung auch im Fall der Leistungserbringung von Vertragsärzten für die an der LEG beteiligten ermächtigten Chefärzte gelten, wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass Vertragsärzte im Rahmen der LEG keine Leistungen für den Chefarzt erbringen dürfen. Eine gerichtliche Klärung dieser den Chefarzt benachteiligenden Ansicht steht bisher noch aus.

    Die beteiligten Ärzte können ihre Leistungen eigenständig und getrennt gegenüber der KV abrechnen, da es sich um eine zulässige Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung handelt. Diese Leistungserbringung durch einen der "beteiligten Ärzte" führt dazu, dass ein medizinisch-technisches Gerät an einem Standort betrieben wird, ohne dass dieser Standort von den anderen Mitgliedern der LEG aufgesucht werden muss - zum Beispiel indem ein Gerät in den Räumen einer der beteiligten Praxen oder im Rahmen einer Mitnutzung von Großgeräten im Krankenhaus sowie nach einer Privatisierung der Krankenhausabteilung betrieben wird. Hierbei ist nicht Voraussetzung, dass die einzelnen Mitglieder der LEG Miteigentümer des jeweiligen Gerätes sind.