01.11.2005 | Mindestmengen
Der Gemeinsame Bundesausschuss geht bei den Mindestmengen neue Wege!
Wohl kaum ein Thema ist in der deutschen Medizin so heftig umstritten wie das der Mindestmengen. Nach § 137 des fünften Sozialgesetzbuchs beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss „einen Katalog planbarer Leistungen ..., bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände.“
Durch solche Regelungen werden Patientenströme gelenkt und da-durch wird unter Umständen einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenhäusern die wirtschaftliche Grundlage entzogen. Besonders problematisch sind solche Entscheidungen, weil es kaum möglich ist, exakte Fallzahlen zu bestimmen, die eine signifikante Grenze zwischen „guten“ und „weniger guten“ Leistungserbringern angeben. Der oft geforderte Nachweis einer Evidenz für die Festlegung von Mindestmengen ist nur in den seltensten Fällen zu erbringen.
Im September hat der Gemeinsame Bundesausschuss – im Folgenden GBA genannt – im Zusammenhang mit diesem Thema zwei wichtige Entschlüsse gefasst, die für jeden Leitenden Arzt interessant sind, weil sie völlig neue Richtungen in der Leistungsplanung durch dieses Gremium darstellen:
- So erfolgte eine Ergänzung der Mindestmengenvereinbarung für Kniegelenk-Totalendoprothesen, in der die Zulassung zur Leistungserbringung zum ersten Mal für einige Abteilungen von der bestimmter Ergebnisse in der externen vergleichenden Qualitätssicherung abhängig gemacht wird.
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