01.12.2004 | Neurochirurgie/Intensivmedizin
Abrechnung der kontinuierlichen Messung des Liquordrucks
In der Frage der Berechnung der kontinuierlichen Messung des Liquordrucks herrscht ein ziemliches Durcheinander. Einige PKVen lehnen die oft erfolgte Berechnung mit der GOÄ-Nr. 648 (ZVD-Messungen, 605 Punkte) ab, weil diese Ziffer obligat die Punktion und Kathetereinführung voraussetzt (was bei kontinuierlicher Messung nicht mehr täglich neu erfolgt), und fordern die Berechnung mit Nr. 2804 GOÄ analog (Druckmessungen am freigelegten Blutgefäß, 253 Punkte). Manche Ärzte folgen dagegen dem Hinweis "Auch für die intraventrikuläre Druckmessung" im GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlages bei der Nr. 2542 GOÄ (Ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung, 1.800 Punkte) und rechnen dies fortlaufend für die kontinuierliche Messung des Liquordrucks ab.
Die Ablehnung der Nr. 648 für fortlaufende Messungen ist berechtigt. Nr. 2804 trifft aber auch nicht zu, weil die Druckmessung am freigelegten Blutgefäß die Freilegung eines Blutgefäßes voraussetzt, die hier nicht vergleichbar erfolgt.
Wir empfehlen folgende Berechnung: Die Anlage einer ventrikulären extrakorporalen Ableitung ist mit der Nr. 2542 GOÄ erfasst. Bei Anlegen eines lumbalen Messkatheters ist die Leistung vergleichbar der Nr. 648, so dass diese am ersten Tag der Messung analog zum Ansatz kommen kann. Für die fortdauernde kontinuierliche Messung gibt es keine in allen Punkten leistungsgleiche Leistung in der GOÄ. Angemessen und am ehesten vergleichbar erscheint uns die analoge Berechnung mit der Nr. 1798 GOÄ (Urethradruckprofil, 550 Punkte).