01.07.2004 | Neurologie/Psychiatrie
Wichtige Hinweise zur richtigen Abrechnungder Nrn. 800 und 801 GOÄ
Aus dem Beitrag im "Chefärzte Brief" Nr. 1/2004 zur Nr. 800 GOÄ ergaben sich weitere Fragen zu dieser Ziffer und zur Nr. 801 GOÄ.
Die erste Frage war, ob die Hinweise zur Nr. 800 GOÄ auch auf die Nr. 801 GOÄ übertragbar sind. Die Antwort lautet: Ja. Beide Nummern heißen " eingehende Untersuchung ". Eine "eingehende" Untersuchung ist nicht dasselbe wie eine "vollständige" Untersuchung. So kann auch die Nr. 801 GOÄ berechnet werden, wenn nur Teile einer vollständigen psychiatrischen Untersuchung erbracht werden. Aus dem Bewertungsvergleich mit anderen Untersuchungen (zum Beispiel der Relation zu den Nrn. 5 und 8 GOÄ) ergibt sich auch für Nr. 801 GOÄ, dass mindestens drei der Teilbereiche einer vollständigen psychiatrischen Untersuchung (Bewusstsein, Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, Denkablauf und amnestische Funktionen) erbracht worden sein müssen, um die Nr. 801 GOÄ berechnen zu können.
Weiter wurde gefragt, mit welchen Begründungen die beiden Nummern mit höheren Faktoren berechnet werden könnten. Eine in vielen Fällen zutreffende Begründung ergibt sich daraus, dass die Untersuchung in nur drei Teilgebieten schon den Leistungsinhalt der Nr. 800 GOÄ bzw. Nr. 801 GOÄ erfüllt und mit dem 2,3fachen Faktor berechnungsfähig ist. Ein niedrigerer Faktor wäre angemessen, wenn die Untersuchung jeweils in den Teilbereichen weniger schwierig ist als durchschnittlich. Umgekehrt ist dann aber auch die Untersuchung in mehr als drei Teilbereichen überdurchschnittlich umfangreich und kann mit einem höheren Faktor berechnet werden.
Wird jeweils vollständig untersucht, könnte die notwendige Begründung zum Beispiel lauten "differentialdiagnostisch notwendige, besonders umfangreiche Untersuchung ". Davon unberührt ist, dass patientenindividuelle Gründe - zum Beispiel eine Untersuchung bei Spastikern oder bei erschwerter Verständigung - zulässige Gründe für die Berechnung mit höheren Faktoren auch schon der Untersuchung in jeweils nur drei Teilbereichen der vollständigen neurologischen bzw. psychiatrischen Untersuchung sind.
Private Kostenträger monieren häufig, wenn Nr. 800 oder Nr. 801 GOÄ in relativ dichter zeitlicher Folge berechnet wurde. Auch wenn es zu diesen Positionen keine direkte Abrechnungsbeschränkung - wie "einmal im Behandlungsfall" - gibt, ist der § 1 Abs. 2 GOÄ zu beachten. Dieser besagt, dass nur medizinisch notwendige Leistungen berechnet werden dürfen. So ist die Berechnung in dichter zeitlicher Folge nur plausibel, wenn es sich um gravierende Erkrankungen oder um Krankheiten mit rasch wechselndem Erscheinungsbild mit der Notwendigkeit von Kontrolluntersuchungen in mindestens drei Teilbereichen der vollständigen neurologischen bzw. psychiatrischen Untersuchung handelte.
Daraus, dass im Text der Nr. 801 GOÄ die Bezugs- oder Kontaktpersonen nur im Singular genannt sind, kann keine Mehrfachberechnung der Nr. 801 GOÄ für dieselbe Inanspruchnahme bei Einschaltung mehrerer Bezugs- oder Kontaktpersonen abgeleitet werden. Das ist ein redaktionelles Versehen, was offensichtlich ist, wenn man sich andere Leistungen (zum Beispiel die Nrn. 806, 807 und 816 GOÄ) ansieht. Daher lässt sich mit dem Bezug auf mehrere Bezugs- oder Kontaktpersonen auch keine Berechnung der Nr. 806 oder der Nr. 835 neben der Nr. 801 GOÄ für dieselbe Inanspruchnahme ableiten.
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