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  • 01.12.2004 | Orthopädie

    Nur einmalige Berechenbarkeit der Nr.  2191 nicht vermeidbar

    Bei arthroskopischen Kniegelenksoperationen werden wir oft gefragt, ob wir nicht - wie in anderen Fällen erfolgreich - darlegen könnten, dass die Allgemeine Bestimmung vor Abschnitt L III der GOÄ zur lediglich einmaligen Berechenbarkeit der Nr.  2191 sich nur auf die jeweilige Operation und nicht auf die in einer Sitzung erbrachten Operationen beziehe. Schließlich würde zum Beispiel bei einer Operation am vorderen und hinteren Kreuzband die Leistung zweimal erbracht und sei die Legende der Nr.  2191 nur auf die Einzahl der "Operation" abgestellt.

    Das Vertrauen in unsere Möglichkeiten ehrt uns, hier müssen wir aber passen. Wenn auch richtig ist, dass die operative Leistung zweimal erbracht wird, so ist hier dem Widerspruch der Legende der Nr.  2191 mit der Allgemeinen Bestimmung nicht mit Erfolg zu begegnen. Aufgabe einer Gebührenordnung ist nicht die exakte Widerspiegelung der medizinischen Leistung, sondern die Vergütungsregelung. 1996 sollte die GOÄ ausdrücklich das Honorarvolumen bei arthroskopischen Operationen absenken (so zu entnehmen der "Amtlichen Begründung" zur GOÄ), so dass kein "Irrtum des Verordnungsgebers" zu unterstellen ist.

    Der bei der Rechtsanwendung geltende Vorrang Allgemeiner Bestimmungen vor der Legende - dazu noch angesichts der Nr.  2195, die ausdrücklich "weitere Eingriffe" nennt - ist deshalb nicht zu umgehen. Zur "normalen" Abrechnung mit den Nrn. 2196, 2191, 2192, 2195 und gegebenenfalls Ziffern für die Transplantatgewinnung sowie eventuellen Maßnahmen am Knochen sehen wir keine Alternative.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 15 | ID 96941