Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2009 | Persönliche Leistungserbringung

    Ermächtigte Ärzte im Visier: Achtung, Vorwurf des Abrechnungsbetruges!

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) richten Stellen ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der KV oder KBV hindeuten. Diese sogenannten „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ haben laut § 81a SGB V den Hinweisen jeder Person nachzugehen, wenn sie glaubhaft erscheinen. Von dieser Stelle geht nicht nur für niedergelassene Vertragsärzte, sondern auch für ermächtigte Ärzte eine nicht zu unterschätzende Gefahr aus.  

    Beschwerden durch jede Person: Was heißt das?

    Beschweren kann sich entsprechend der gesetzlichen Vorgabe jede Person. In der Praxis stammen die Hinweise häufig von Patienten, aber auch von verärgerten - ehemaligen - nachgeordneten Ärzten, niedergelassenen Kollegen oder (Ex-)Ehefrauen. Da die Hinweise auch anonym abgegeben werden können, erfährt der betroffene Arzt unter Umständen noch nicht einmal, durch wen er ins Visier geraten ist.  

    Ermächtigte Ärzte im Fokus

    Zunehmend beschäftigen sich diese Stellen mit ermächtigten Ärzten. So sind beispielsweise in Niedersachsen, aber auch in anderen KV-Bereichen Ermittlungen gegen ermächtigte Ärzte wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung eingeleitet worden.  

     

    Ermächtigte Ärzte haben die vertragsarztrechtlichen Vorgaben - vor allem den in § 32a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) betonten Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung - zu beachten. In den Ermächtigungsbescheiden wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass ein ermächtigter Arzt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist. Der Arzt versichert ferner auch durch Unterzeichnung der Sammelerklärung für die KV-Abrechnung, die angesetzten Leistungen als eigene erbracht zu haben.