01.11.2003 | Privatliquidation
Das "Zielleistungsprinzip" - der aktuelle Stand
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS-Servicestelle Köln
Um kaum etwas wird zur Zeit so häufig gestritten wie um die Frage, ob eine operative Leistung selbstständig berechenbar oder Bestandteil einer anderen Leistung - der so genannten Zielleistung - ist.
Erstmals findet sich der Begriff "Zielleistung" in der Allgemeinen Bestimmung vor dem Abschnitt L aus dem Jahr 1996. Eine nähere Erläuterung oder Anmerkung in der Amtlichen Begründung zur GOÄ fehlt jedoch. Dies ist umso bedauerlicher, als mit der Einführung des Begriffes eigentlich eine Überarbeitung der Leistungspositionen und Bewertungen der GOÄ nötig gewesen wäre, die aber aus Zeitgründen nicht erfolgte. In der Amtlichen Begründung heißt es dazu: "Dagegen musste die Gesamtüberarbeitung der sehr umfangreichen chirurgischen Leistungsbereiche mit Rücksicht auf den für den ersten Novellierungsschritt vorgesehenen Zeitrahmen vorläufig zurückgestellt werden".
Vielfach unbekannt ist auch, dass sich der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer ("ZK BÄK") und damit die privaten Krankenversicherungen sowie das Bundesinnenministerium (für die Beihilferegelungen verantwortlich) kritisch zum Zielleistungsprinzip geäußert haben. Anlässlich der Auslegung zum Zielleistungsprinzip in der Herzchirurgie wurde folgender Text im Konsens und damit auch von den privaten Krankenversicherungen beschlossen:
"Besonders bei herzchirurgischen Leistungen tritt zutage, dass die Verstärkung des Zielleistungsprinzips im § 4 Abs. 2 a der GOÄ vom 1. Januar 1996 in Widerspruch steht zur Struktur des Leistungsverzeichnisses, dies gilt insbesondere für die nicht überarbeiteten operativen Abschnitte. Da abweichend vom 'Zielleistungsprinzip' in der GOÄ zahlreiche Einzelleistungen verankert sind, die nur Bestandteil einer anderen Leistung sein können, ist auf Grund der Entwicklung der Medizin und des weiterhin unverändert bestehenden Leistungsverzeichnisses die Frage des Inhaltes und Umfanges einer Leistung sowie die zusätzliche Berechnungsfähigkeit einer anderen Leistung jeweils vor dem Hintergrund des medizinischen Sachverhaltes zu klären.
Da die Fassung des § 4 Abs. 2 a GOÄ mit der Struktur des Leistungsverzeichnisses nicht kompatibel ist, ist eine Abwägung zwischen den gebührenrechtlichen Anforderungen und der Art und Weise der ärztlichen Leistungserbringung bei der Entscheidung gefordert. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 a im Einzelfall die medizinische Sichtweise ausschlaggebend sein kann."
Zusammenfassend sind damit folgende zwei Aussagen interessant:
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