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  • 05.04.2011 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Wie gewohnt werden im „GOÄ-Spiegel“ nachfolgend interessante Abrechnungsfragen erörtert.  

    05.04.2011 | Alle Fachgebiete

    Leistungen des Abschnitts E auch bei Erbringung durch „ständigen Vertreter“

    Im GOÄ-Kommentar „Hoffmann“ (Kohlhammer-Verlag) wird die Berechnung physikalisch-medizinischer Leistungen (Abschnitt E GOÄ) dann verneint, wenn nicht der Wahlarzt, wohl aber der „ständige Vertreter“ Inhaber der Gebiets- oder Zusatzbezeichnung ist. In dem Kommentar heißt es zum Abschnitt E der GOÄ in der Randziffer 1a: „Abrechnungsfähig sind auch deshalb solche Leistungen nicht, die von einem ‚ständigen ärztlichen Vertreter‘, der Inhaber der entsprechenden Gebietsbezeichnung oder Zusatzbezeichnung ist, wenn der Wahlarzt selbst diese Bezeichnungen nicht erworben hat.“  

     

    Im § 4 Abs. 2 GOÄ heißt es aber, dass der Wahlarzt oder (!) dessen ständiger ärztlicher Vertreter entsprechend qualifiziert sein muss und die Leistungen unter deren Aufsicht - nicht „Aufsicht des Wahlarztes“ - erbracht werden. Den Fehler im GOÄ-Kommentar des Kohlhammer-Verlages wird dessen Herausgeber in der nächsten Ergänzungslieferung korrigieren.  

    05.04.2011 | Anästhesie

    „Stand by“ bei Krankenhausärzten analog mit Nr. 62 GOÄ berechnungsfähig

    1999 empfahl die Bundesärztekammer die analoge Abrechnung des anästhesiologischen „Stand by“ mit der Nr. 62 GOÄ analog. Nr. 62 GOÄ lautet „Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde“. Eine PKV ist nun der Ansicht, die Nr. 62 GOÄ könne für ein anästhesiologisches „Stand by“ bei Leistungen durch Krankenhausärzte nicht berechnet werden.