01.06.2007 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
In diesem Beitrag befassen wir uns mit Fragen zur GOÄ-Abrechnung.
01.06.2007 | Orthopädie
Die Berechnung der Nr. 800 GOÄ durch den Orthopäden
Die Berechnung der Nr. 800 GOÄ (Eingehende neurologische Untersuchung, 195 Punkte) wird von manchen privaten Kostenträgern abgelehnt. Als Begründung wird oft angeführt, dies sei eine fachneurologische Leistung, die von Orthopäden nicht oder nicht vollständig erbracht werden könnte.
Eine vollständige neurologische Untersuchung bezieht sich auf die Untersuchung von Reflexen, Sensibilität, Motorik, Koordination, Hirnnerven, des extrapyramidalen Systems, des vegetativen Nervensystems und der hirnversorgenden Gefäße. Nr. 800 GOÄ heißt aber „eingehende“, nicht „vollständige“ neurologische Untersuchung. Eine „eingehende“ Untersuchung ist umfangreicher als eine „symptombezogene“ Untersuchung (Nr. 5 GOÄ). Aus dem Vergleich der Nr. 800 GOÄ mit den Nrn. 5 und 8 GOÄ (Ganzkörperstatus) und deren Untersuchungsumfang wird ersichtlich, dass der Forderung der Nr. 800 GOÄ nach einer „eingehenden“ Untersuchung Genüge getan wurde, wenn mindestens drei der oben angegebenen Teilbereiche einer „vollständigen“ neurologischen Untersuchung erfüllt wurden.
Ein weiterer Hinweis, der diese Auffassung stützt, findet sich im alten EBM. Dort war der „vollständige“ neurologische Status der Nr. 800 mit 400 Punkten bewertet, die „klinisch-neurologische Basisdiagnostik“ der Nr. 801 „mit Untersuchung von mindestens drei der ... Elemente eines vollständigen neurologischen Status“ mit 170 Punkten.
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