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  • 01.09.2003 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS-Servicestelle Köln

    Alle Fachgebiete: "Kleine Mittelwerttheorie" wieder abgelehnt

    Schon mehrfach haben wir uns mit dem Begehren von privaten Krankenversicherungen und Beihilfen auseinander gesetzt, zwischen dem 1,0fachen GOÄ-Satz und den Schwellenwerten (zum Beispiel 2,3fach) einen so genannten "kleinen Mittelwert" (zum Beispiel bei 1,7fach) oder gar das 1,0fache der GOÄ als "Normalwert" zu etablieren. Damit soll der Arzt gezwungen werden, bereits das 2,3fache der GOÄ zu begründen (vergleiche dazu auch die Beiträge in den Nrn. 2/2003 und 7/2000 vom "Chefärzte-Brief"Liegen Ihnen die Beiträge nicht vor? Mit dem Kennwort auf der ersten Seite können Sie die Beiträge kostenlos im neuen Online-Archiv für Chefärzte unter www.iww.de dort "Chefärzte-Brief/Abrechnung/Allgemeiner Teil" lesen.).

    Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13. Juni 2002 (Az: III ZR 186/01 - Abruf-Nr.  020738** Die im "Chefärzte-Brief" besprochenen und mit einer Abruf-Nr. versehenen Urteile können Sie jederzeit kostenlos im Internet unter www.iww.de abrufen.) zur Minderungspflicht nach §  6a GOÄ "nebenbei" festgestellt hatte, dass der Arzt "in der Regel das 2,3fache der Gebühr berechnen kann", ließ die private Krankenversicherung nicht locker: In juristischen Publikationen und in der Zeitschrift "PKV publik" (Ausgabe Nr.  3/2003 vom 15. April 2003) vertritt der "GOÄ-Experte" des PKV-Verbandes die falsche Auffassung weiter.

    Jetzt ist uns ein Urteil (Az: 6 S 11/01 - Abruf-Nr.  031766) des Landgerichts Bochum (LG) vom 4. März 2002 bekannt geworden, das der PKV eine Abfuhr erteilt. Die vom Arzt angewandten Steigerungssätze wurden als angemessen beurteilt. Insbesondere geht das Gericht in der Urteilsbegründung auf den " 1,7fachen Satz als Mittelgebühr " ein und lehnt dies ab. Zitat: "§  5 Abs.  2 Satz 4 GOÄ will nämlich ersichtlich keine weitere Mittelgebühr zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen Satz schaffen, sondern stellt als Beweislastgrenze gerade den Mittelsatz zwischen dem einfachen und dem 3,5fachen Satz dar" . Weiter führt das Gericht aus, dass "der Patient in diesem Fall Gründe für das Unterschreiten darlegen und beweisen" müsse.

    Zur Verdeutlichung: Ist eine PKV der Ansicht, Ihre Leistung sei statt mit dem 2,3fachen mit dem 1,7fachen abzurechnen, muss sie im Einzelfall beweisen, dass Ihre Leistung mit dem 2,3fachen unangemessen hoch berechnet sei.

    Fazit: Die von uns seit jeher vertretene Auffassung zum Schwellenwert der GOÄ als nicht beweispflichtigem "Regelsatz" wurde bestätigt. Lassen Sie sich von Hinweisen der PKV auf anders lautende Gerichtsurteile nicht irritieren!

    Anmerkung: Bitte achten Sie bei eventuellen Auseinandersetzungen auch darauf, dass die PKV in Schriftsätzen oft den Terminus "Regelhöchstsatz" für die Schwellenwerte der GOÄ verwendet. Mit dieser Verbiegung des Terminus Schwellenwert zum "Regelhöchstsatz" suggeriert die PKV, dass mit dem Schwellenwert bereits ein "Höchstsatz" erreicht sei (was tatsächlich die Höchstsätze 3,5- bzw. 1,8- bzw. 1,15fach sind). Leider übernehmen manche Rechtsvertreter von Ärzten den ihnen aus der juristischen Literatur vertrauten Begriff "Regelhöchstsatz", gehen damit der PKV auf den Leim und machen ihr die Argumentation vor Gericht erheblich leichter.

    Alle Fachgebiete: PKV muss mit "offenem Visier" kämpfen