01.05.2003 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS-Servicestelle Köln
Das in der Nr. 3/2003 des "Chefärzte-Brief" angesprochene Urteil des Amtsgerichts Stuttgart zur Berechnung der Nr. 2344 GOÄ analog für den Patella-Rückflächenersatz neben der Nr. 2153 (Knie-TEP) ist nun rechtskräftig geworden. Die betroffene private Krankenversicherung sah offensichtlich ein zu hohes Risiko, auch in der nächsten Instanz zu unterliegen.
Leserservice: Das Urteil haben wir für Sie unter der Abrufnummer 030478 online gestellt.
In der Allgemeinen Bestimmung Nr. 6 vor dem Abschnitt O der GOÄ sind Nummern aufgeführt (Nr. 5011, 5021 ...), die sich auf "ergänzende Ebenen" beziehen. Dort heißt es: " ... dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden." Private Krankenversicherungen - aber auch GOÄ-Kommentare - schließen daraus, dass diese GOÄ-Ziffern für alle in einer Sitzung durchgeführten ergänzenden Ebenen insgesamt nur einmal berechnet werden dürfen. Es hieße schließlich "nur einmal" und "insgesamt".
Diese Sichtweise ist verkürzend: Entscheidend ist der Zusammenhang des Textes. Mit "jeweils" bezieht sich die Bestimmung für die genannten Gebührenpositionen auf die jeweils zugrundeliegende Röntgenleistung. "Insgesamt" bezieht sich auf die Anzahl der durchgeführten ergänzenden Leistungen (Ebenen oder Serien). Deshalb darf die entsprechende Gebührenposition unabhängig davon, wie viele ergänzende Ebenen oder Serien angefertigt wurden, jeweils nur einmal berechnet werden.
Nicht ausgeschlossen ist damit aber, dass dann, wenn die zugrundeliegende Röntgenleistung mehrfach berechnet werden kann, auch jeweils die ergänzenden Positionen einmal berechnet werden können. Ein Beispiel: Mammographie beidseits in zwei Ebenen mit jeweils ergänzenden Spezialprojektionen wird mit zweimal Nr. 5266 GOÄ plus zweimal Nr. 5267 GOÄ berechnet.
Anders ist das lediglich, wenn die zugrundeliegende Röntgenleistung nur einmal in einer Sitzung berechnet werden kann. Beispiele: Durchleuchtung(en) nach Nr. 5295 GOÄ oder Angiographien nach Nrn. 5300 ff GOÄ. In diesen Fällen können auch die ergänzenden Leistungen nur einmal je Sitzung berechnet werden.
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