01.12.2006 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
In dieser Rubrik befassen wir uns wie gewohnt mit Fragen zur GOÄ-Abrechnung.
01.12.2006 | Chirurgie
Duodenumerhaltende Pankreasresektion nicht nach Nr. 3198 GOÄ abrechnen
Bei duodenumerhaltenden Teilresektionen des Pankreas fordern private Krankenversicherungen (PKVen) häufig die Abrechnung mit der Nr. 3198 oder 3197 GOÄ anstelle zum Beispiel der Nr. 3195 GOÄ und weiterer Eingriffe. Da derzeit die Auseinandersetzung sehr heftig geführt wird, ist es notwendig, das Thema auch in den Grundlagen darzustellen.
Das Vorbringen der PKV ist falsch. Im Text der Nr. 3198 GOÄ – Pankreoduodenektomie (zum Beispiel nach Whipple) – ist die „Ektomie“ (Entfernen oder Ausräumung eines Organs) auch des Duodenums vorausgesetzt. Das angeführte Beispiel der Whipple-OP umfasst auch dieses. Bleibt das Duodenum erhalten, kann es nicht „ektomiert“ sein. Zudem enthält die GOÄ in den Nrn. 3195 ff. völlig unterschiedliche Operationsverfahren am Pankreas.
Welche Leistungen werden durch die Nr. 3195 GOÄ erfasst?
Mit der Nr. 3195 GOÄ ist die bei einer duodenumerhaltenden Pankreasresektion durchgeführte Operation nicht erschöpft. Hierbei muss klargestellt werden: Nach dem Zielleistungsprinzip sind mit der Nr. 3195 GOÄ nur diejenigen Maßnahmen abgegolten, die für eine typische Pankreaskopfresektion methodisch notwendig (Allgemeine Bestimmung vor Abschnitt L der GOÄ) oder eine „besondere Ausführung“ der in der Nr. 3195 GOÄ wiedergegebenen Leistung „Resektion des Kopfteiles vom Pankreas“ sind. Nicht erfasst von der Nr. 3195 GOÄ sind jedoch alle Leistungen, die über die Operation „Resektion des Kopfteiles vom Pankreas“ hinaus zusätzlich erbracht werden.
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