01.11.2006 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
In dieser Rubrik befassen wir uns mit Fragen zur GOÄ-Abrechnung.
01.11.2006 | Radiologie und Fachgebiete mit Röntgenuntersuchungen
Probleme bei der Mehrfachberechnung von Nr. 5298 GOÄ
Einige Ärzte sind verunsichert, wenn private Kostenträger behaupten, die Nr. 5298 GOÄ (Zuschlag für Anwendung digitaler Radiographie) könne zu mehreren Leistungen einer Sitzung nur einmal berechnet werden. Dabei berufen sich diese Kostenträger darauf, dass die Leistungsbeschreibung der GOÄ „Zuschlag zu den Leistungen ...“ im Plural gefasst sei.
Dies ist falsch! Nicht nur, dass dies sachlich falsch wäre, denn der Plural von „Leistungen“ bezieht sich einzig auf die mögliche Vielzahl unterschiedlicher Leistungen, zu denen der Zuschlag berechenbar ist. Die Leistung (der Zuschlag) selbst ist in der Einzahl gefasst. Hinzu kommt, dass in der Allgemeinen Bestimmung Nr. 6 vor dem Abschnitt O der GOÄ („Die Leistungen nach den Nummern ... dürfen insgesamt nur einmal berechnet werden“) die Nr. 5298 GOÄ nicht angeführt ist und auch zur Nr. 5298 GOÄ selbst keine entsprechende Bestimmung enthalten ist – im Gegensatz zum Beispiel zum Zuschlag nach Nr. 5335 (Zuschlag zu einer computergesteuerten Analyse).
Praxistipp
Häufig entstehen bei der Mehrfachabrechnung der Nr. 5298 GOÄ Fehler dadurch, dass in der Rechnung der Zuschlag entsprechend der Zahl der zuschlagsfähigen Leistungen zusammengefasst als „n-mal Nr. 5298“ angeführt wird. Die meisten Abrechnungsprogramme berechnen den Zuschlag dann falsch (nicht bezogen auf die jeweiligen Einfachsätze der Leistungen). Führen Sie den Zuschlag daher direkt nach der jeweiligen Röntgenleistung auf. Außerdem wird dadurch die Rechnung für den Patienten und den Kostenträger transparenter. |