01.10.2006 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
01.10.2006 | Alle Fachgebiete
Behandlungsfall und „Sonderleistungen“
Häufig werden Fragen zur Anwendung des in der Allgemeinen Bestimmung zum Abschnitt B der GOÄ enthaltenen Begriffs „Behandlungsfall“ und der Auswirkung auf die Nebeneinanderberechnung mit Leistungen der Abschnitte C bis O GOÄ – hier pauschal als „Sonderleistungen“ bezeichnet – gestellt. Nachfolgend daher Tipps zum Umgang:
- Der „Behandlungsfall“ bezieht sich auf eine Monatsfrist. Ein neuer Behandlungsfall beginnt deshalb, wenn sich der Monatsname geändert und das Datum um mindestens „1“ erhöht hat.
- Die Frist beginnt mit dem Erstkontakt zu laufen. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt (zum Beispiel nach einer Woche) „Sonderleistungen“ neben den Nrn. 1 und 5 zum Ansatz kommen, können diese erneut neben den Nrn. 1 und 5 berechnet werden, sobald die Monatsfrist bezogen auf den Erstkontakt abgelaufen ist (hier nach etwa drei Wochen). Zu beachten ist also, dass die Monatsfrist nicht erst mit der Nebeneinanderberechnung der Leistungen beginnt.
- Der „Behandlungsfall“ bezieht sich auf die Behandlung „derselben Erkrankung“. Tritt eine neue Erkrankung hinzu, beginnt auch noch innerhalb der Monatsfrist ein neuer „Behandlungsfall“. Es kann also sein, dass neben den Nrn. 1 und 5 beim Erstkontakt Leistungen wie Ultraschalluntersuchungen berechnet werden, bei dem Patienten schon nach einer Woche eine neue Erkrankung hinzutritt und neben der erneuten Sonographie wieder die Nrn. 1 und 5 zum Ansatz kommen. Mehrere, schon bei der ersten Inanspruchnahme vorliegende Erkrankungen begründen aber nicht parallele Behandlungsfälle.
- In der UV-GOÄ aber gilt als „Behandlungsfall“ die gesamte ambulante Versorgung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inanspruchnahme durch den Patienten.
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