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  • 01.07.2006 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    01.07.2006 | HNO und andere Fachgebiete

    Urteil zum „medizinischen Fortschritt“ für Arzt erfolgreich: Zusätzlicher Honoraranspruch von 2.250 Euro

    Am 13. Mai 2004 hatte der Bundesgerichtshof (Az: III ZR 344/03 – Abruf-Nr. 041482) festgestellt, dass aufwendige Leistungen des medizinischen Fortschritts eine Analogabrechnung auch dann begründen können, wenn die Leistung nach der reinen Textbetrachtung unter die in der GOÄ angeführte Leistung subsumiert werden kann (siehe auch Beitrag im „Chefärzte Brief“ Nr. 8/2004, S. 15). Erst jetzt wurde uns ein ähnlicher Fall des Amtsgerichts (AG) Neuss vom 25. Mai 2005 (Az: 79 C 4084/02 – Abruf-Nr. 061872) bekannt, in dem sich das BGH-Urteil so auswirkte, dass ein zusätzlicher Honoraranspruch von etwa 2.250 Euro entstand.  

     

    Bei einem ausgedehnten Parotiskarzinom wurde in einer langdauernden Operation nicht nur der anderenorts anoperierte Tumor restlos entfernt. Zusätzlich konnten operative aufwendige Maßnahmen zum Funktionserhalt und zur Funktionswiederherstellung erfolgen. Die private Krankenversicherung sah alle Leistungen als in den „Zielleistungen“ der Nrn. 1520, 1522 und 2716 GOÄ abgegolten an.  

     

    Auf Grund des Sachverständigengutachtens sah das Gericht, dass die aufwendigen zusätzlichen Maßnahmen in den Jahren der Entstehung der von der PKV angeführten GOÄ-Leistungen mangels medizinischer Möglichkeiten noch nicht erbringbar waren. Demzufolge fänden sie sich in den Leistungsziffern der GOÄ nicht wieder. In Analogie zum angeführten BGH-Urteil sah das Gericht die Regelungslücke in der GOÄ und die Zulässigkeit von Analogabrechnungen. Die Richter weiter: „Diese Möglichkeit bietet die Verordnung [die GOÄ, d. Verf.], ohne dass das Gericht die Aufgaben der Gesetzgebung übernehmen muss.“ Speziell zur „Zielleistung“ sagte das AG Neuss: „Entgegen der Auffassung des Beklagten [Patient bzw. PKV, d. Verf.] dienen die Leistungsziffern der GOÄ nicht dazu, die Beseitigung eines Krankheitsbildes als jeweilige Zielleistung mit einer Vergütung zu honorieren, sondern durch sie werden Leistungen standardisiert, um damit eine leistungsbezogene Abrechnung zu ermöglichen.“