01.07.2005 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
Nachfolgend beantworten wir wie gewohnt Fragen von Chefärzten zur GOÄ-Abrechnung ärztlicher Leistungen.
01.07.2005 | Chirurgie
Kein Abzug der Eröffnungsleistung bei Nrn. 3136/3137
Nr. 3136 GOÄ (Eröffnung subphrenischer Abszess) und Nr. 3137 GOÄ (Abszesseröffnung im Bauchraum) sind mit 1.110 Punkten bewertet. Wird die Abszesseröffnung neben einer anderen Operation durchgeführt, so würde der Abzug der Eröffnungsleistung nach Nr. 3135 GOÄ das Honorar für die Abszesseröffnungen aufheben. Strittig ist, ob auf die Nrn. 3136/3137 trotzdem die Allgemeine Bestimmung zum Abzug der Eröffnungsleistung „... die jeweils in der Leistung die Eröffnung ... enthalten“ angewendet werden muss.
Abszesseröffnungen kommen auch als alleinige Leistungen vor. In der Regel ist aber mit einer Abszesseröffnung im Bauchraum eine andere Operation an anderen Organen (zum Beispiel an Leber, Darm oder Appendix) oder eine Revision des Bauchraumes (Nr. 3139 GOÄ) verbunden. Dies wurde in der GOÄ durch die Bewertung der Nr. 3137 mit nur 1.110 Punkten berücksichtigt. Wäre der Zugang als obligate Leistung in der Abszesseröffnung enthalten, so wäre sie höher bewertet oder ausdrücklich als „selbstständige Leistung“ wie die Adhäsiolyse (Nr. 3172) oder die Ureterolyse (Nr. 1829a) bezeichnet worden.
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