01.04.2007 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.04.2007 | Urologie
Die Blasenhalsinzision ist neben einer TURP berechenbar
Die Blasenhalsinzision – zum Beispiel nach Turner-Warwick – wird nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer mit der Nr. 1777 GOÄ analog berechnet. Einige private Krankenversicherungen (PKVen) lehnen die Berechnung neben einer TURP (Nr. 1778 GOÄ) ab. Sie sagen, die Leistung nach Nr. 1777 sei in der nach Nr. 1778 inbegriffen, und berufen sich auf GOÄ-Kommentare. Dort steht zum Beispiel lakonisch „1777 nicht neben 1778“.
Verschiedene Operationen an verschiedenen Organen
Nr. 1777 GOÄ lautet „Elektro.... Resektion der Prostata.“ Für Operationen an der Prostata ist damit „1777 nicht neben 1778“ richtig. Blasenhalsstenose und Prostataadenom haben aber nur die Folgen (Harnabflussstörung) gemeinsam. Bei der Operation von Blasenhalsstenosen handelt es sich jedoch um eine andere Operation, zudem an einem anderen Organ (Blasenhals, nicht Prostata) und oft auch mit anderem Instrument. Selbst wenn dasselbe Instrument verwendet wird (zum Beispiel retrograder Schnitt bei voller Blase), bleibt es eine Op an anderem Organ mit eigenständiger Indikation. Die Durchführung der Operation der Blasenhalsstenose ist in keiner Weise in der TURP nach Nr. 1778 GOÄ „methodisch notwendig“ noch deren „besondere Ausführung.“ Es handelt sich somit um zwei simultan erbrachte Zielleistungen.
Zudem hat der von der BÄK empfohlene Analogabgriff mit der Nr. 1777 schon berücksichtigt, dass es für die Berechnung der Nr. 1777 neben der Nr. 1778 keinen formalen Abrechnungsausschluss gibt und der inhaltliche Ausschluss eben nur für Operationen an der Prostata gilt. Lassen Sie sich also nicht irreführen. Die Berechnung der Nr. 1777 analog für die Op der Blasenhalsstenose neben der Nr. 1778 für die TURP ist sachlich und gebührenrechtlich begründet.