01.03.2006 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.03.2006 | Urologie
Urteil zur Berechnung der radikalen Prostatektomie
Im „Chefärzte Brief“ Nr. 10/2005 hatten wir auf das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Mai 2005 hingewiesen. Jetzt wurde uns ein von der PVS Rhein-Ruhr erstrittenes, neueres Urteil des Amtsgerichts Hagen bekannt, in dem das Gericht der Berechnung der Nrn. 1762 GOÄ (für die erweiterte Lymphadenektomie), 1780 GOÄ (für die spezielle Re-Anastomisierung) und 2583 GOÄ (für die mikrochirurgische Operation an den Nervi erigentes) neben der Nr. 1784 GOÄ (radikale Prostatektomie) stattgab.
Das Amtsgericht Hagen begründete im Urteil vom 29. November 2005 (Az: 11 C 113/04) seine Entscheidung wie folgt (zum besseren Verständnis nicht wörtlich und nur auszugsweise zitiert):
„Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in der Standardoperation nur die Lymphknoten im Beckenbereich entfernt werden, hier aber auch im Bereich von ... Dies biete eine größere Sicherheit für den Patienten und war indiziert auf Grund des relativ großen Tumors und des erhöhten PSA (zu Nr. 1762). Die spezielle Technik der Re-Anastomose habe zum Ziel, die Operationsfolgen für den Patienten möglichst günstig zu gestalten... nicht Bestandteil der Prostata-Standardoperation (zu Nr. 1780 GOÄ). Die nerverhaltende mikrochirurgische Operationstechnik ist erst ... möglich geworden. Die Operationsdauer dafür betrage eine Stunde... Die Ausführungen des Sachverständigen waren klar und gut verständlich. Das Gericht folgt der Darstellung ... wonach die zusätzlich abgerechneten Positionen nicht in der Standardleistung enthalten sind.“
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