01.03.2005 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.03.2005 | yKinderheilkunde
Wahlleistungsvereinbarung bei Neugeborenen?
Ein Leser fragte: „Immer wieder stellt sich uns die Frage, wann ein Neugeborenes konkret privat versichert ist und wonach abgerechnet werden soll, wenn die Eltern verschieden versichert sind? Ist die Versicherung der Mutter oder des Vaters ausschlaggebend?“
Antwort: Rein theoretisch ist für die Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung) der Versicherungsstatus eines Patienten eigentlich unerheblich. Entscheidend ist, dass der Patient vor der Behandlung schriftlich eine ärztliche Wahlleistung vereinbart hat, wie in § 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz ausgeführt. Bei einem Neugeborenen können das natürlich nur die Eltern tun.
Was aber, wenn für das Neugeborene keine eigene Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde? Jetzt die Praxis: In den meisten Fällen wird dies nichts ausmachen. Der Mustervertrag der privaten Krankenversicherungen sieht in § 2 Abs. 2 vor: „Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.“ Eltern können also eine Rechnung über Leistungen an ihrem neugeborenen Kind sofort bei der Versicherung einreichen – vorausgesetzt, sie wollen ihr Kind privat krankenversichern.
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