01.02.2007 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.02.2007 | Alle Fachgebiete
PKV bereitet Probleme bei der Abrechnung eines Perfusors
Eine private Krankenversicherung (PKV) verlangt die Berechnung des Einbringens von Arzneimitteln unter Verwendung eines Perfusors mit der Nr. 261 GOÄ (Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter, 30 Punkte) anstelle der Nr. 272 GOÄ (Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer, 180 Punkte). Da es sich im Einzelfall zwar nur um einen relativ kleinen Betrag handelt, es insgesamt aber um viel Geld geht, lohnt es sich, dieses Begehren nicht nur kurz, sondern so abzuhandeln, dass es auch dauerhaft abgewehrt werden kann.
Die GOÄ unterscheidet zwischen „Injektionen“ (Nrn. 252 ff.), „Infusionen“ (Nrn. 270 ff.) und eben der „Einbringung“ in Nr. 261 GOÄ.
Als „Injektion“ gilt „das im Gegensatz zur Infusion relativ schnelle Einbringen von ... Arzneimitteln auf parenteralem Weg ...“ (Pschyrembel). Dort wird auf Injektionskanülen und Injektionsspritzen verwiesen (a.o.O.). Als „Infusion“ gilt „das Einbringen von Flüssigkeiten (in der Regel > 20 ml) ..., meist (!) über einen längeren Zeitraum (im Gegensatz zur Injektion) ... oft unter Verwendung von Dosiergeräten (zum Beispiel Spritzenpumpe)...“ (a.o.O.). Der „Perfusor“ wird beschrieben als „Spritzenpumpe, Gerät, das ... die kontinuierliche Infusion (!) ... ermöglicht.“
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