01.02.2007 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.02.2007 | Chirurgie
Abrechnung der Neurolyse bei einer Leistenbruchoperation
Die Abrechnung der Neurolyse (Nr. 2583 GOÄ) neben einer Leistenbruchoperation (Nr. 3285 GOÄ) wird von privaten Krankenversicherungen (PKVen) meistens zurückgewiesen. Die Versicherungen berufen sich darauf, dass die Neurolyse ausdrücklich nur als selbstständige Leistung mit eigener Indikation – und wenn sie in einem anderem Op-Gebiet erfolgt sei – neben anderen Leistungen berechenbar sei.
Grundsätzlich ist der Einwand der PKV richtig. Auf den jeweiligen Fall trifft er aber oft nicht zu.
Die Nr. 3285 GOÄ lautet „Operation eines Leisten- oder Schenkelbruchs“. Nach hier ständig angeführter Auffassung ist mit der Nr. 3285 GOÄ nur das abgegolten, was methodisch notwendiger Bestandteil oder „besondere Ausführung“ der in Nr. 3285 GOÄ genannten „Zielleistung“ ist. Eine Neurolyse ist aber weder methodisch für die „Operation eines Leistenbruchs“ notwendig noch deren „besondere Ausführung“, sondern ein ganz anderes Operationsverfahren (eben das von der Nr. 2583 GOÄ erfasste).
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