01.02.2007 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.02.2007 | Frauenheilkunde
Die klinische Untersuchung der Brust
In sogenannten „Abrechnungs-Seminaren“ wird teils die Auffassung vertreten, die klinische Untersuchung beider Brüste und der Axillen sei statt mit der Nr. 5 GOÄ („Symptombezogene Untersuchung“) nach der Nr. 7 GOÄ („Vollständige körperliche Untersuchung“) berechenbar. Begründet wird dies mit dem Untersuchungsaufwand und dem Vergleich mit sonografischen Untersuchungen, wo die Nr. 410 GOÄ („Ultraschalluntersuchung eines Organs“) plus zweimal die Nr. 420 GOÄ („Ultraschalluntersuchung Organe“) abgerechnet werden können.
Dem müssen wir leider widersprechen. Die sachlich-richtige und die verbindlich-gebührenrechtliche Sichtweise sind hier wieder einmal verschieden. Nr. 7 GOÄ ist nur abrechenbar, wenn die entsprechende Leistung erbracht wird. Das ist hier nicht der Fall.
Auch für eine Analogabrechnung fehlt die Voraussetzung. Dafür verlangt § 6 Abs. 2 GOÄ, dass die durchgeführte Leistung in der GOÄ nicht enthalten ist. Dadurch, dass die symptombezogene Untersuchung der Nr. 5 GOÄ nicht nach dem Aufwand, dem Befund oder dem untersuchten Organ differenziert, ist sie vom Text her zutreffend.
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