01.02.2006 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.02.2006 | Alle operativen Fachgebiete
Neuere Urteile zur „Zielleistung“ und zum Sachverständigengutachten
In gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Anwendung des Begriffs „Zielleistung“ hängt für die Erfolgsaussicht viel von der Dokumentation der erbrachten Leistungen ab. Nur bei nachvollziehbarer Dokumentation kann ein gegebenenfalls eingeschalteter Gutachter dem Gericht aufzeigen, was zur Erbringung der von der PKV als alleinige „Zielleistung“ apostrophierten GOÄ-Leistungslegende methodisch notwendig oder als besondere Ausführung dieser Leistung zu begreifen ist und was im konkreten Einzelfall aus eigenständiger Indikation als zusätzliche „Zielleistung“ erbracht wurde. Ist das gegeben, finden sich in den Gerichtsurteilen neben den juristischen Ausführungen zur richtigen Anwendung des Zielleistungsbegriffes häufig auch Verweise auf das Sachverständigengutachten.
Einige Urteile, aus deren Begründungen interessante Schlussfolgerungen für die eigene Sorgfalt in der Dokumentation und die Argumentation in der Auseinandersetzung gezogen werden können, stellen wir nachfolgend vor:
Chirurgie: Nr. 2583 GOÄ bei Strumaresektion neben Nr. 2755 GOÄ berechenbar
In der juristischen Begründung erkannte das Amtsgericht Düsseldorf im Urteil vom 5. Dezember 2005 (Az: 39 C 15279/04 – Abruf-Nr. 060276) die „Zielleistung“ in dem hier schon mehrfach dargestellten Sinn. Prägnant ist aus dem Urteil: „Eine Gleichsetzung methodisch notwendiger operativer Einzelschritte mit den im Einzelfall medizinisch notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung des Operationserfolges insgesamt würde im Ergebnis zu einer in der GOÄ gerade nicht verankerten Fallpauschale führen.“
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