01.02.2005 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.02.2005 | Chirurgie
Berechnung von Lymphadenektomien neben Kolonresektionen
Die neben einer Kolektomie nach Nr. 3169 GOÄ abgerechneten Lymphadenektomien (oft mit Nr. 1809 GOÄ abgerechnet) werden von PKVen häufig nicht erstattet – mit der Begründung, dass diese „Bestandteil der Kolektomie“ seien.
Auch hier geht es um das Zielleistungsprinzip. Da die Nrn. 3169 und 3170 GOÄ als Zielleistungen nur „Teilresektion des Kolons“ bzw. „Kolektomie“ und keinerlei Lymphadenektomie beinhalten – auch keine regionäre Lymphadenektomie wie zum Beispiel Nr. 2757 GOÄ (radikale Strumektomie) –, ist jede Form der gezielten Lymph- adenektomie, die über eine bloße „Mitnahme“ von Lymphknoten mit dem Darmpräparat hinausgeht, gesondert berechnungsfähig.
Aber nicht immer ist die Berechnung der Nr. 1809 GOÄ gerechtfertigt. Wie die Bezeichnung der Nr. 1809 GOÄ als „Totale“ Lymphadenektomie mit der Bewertung von 4.610 Punkten zeigt, ist damit eine sehr ausgedehnte – als Eingriff oft mehrere Stunden dauernde – Lymphadenektomie erfasst. Bei gezielten Lymphadenektomien geringeren Ausmaßes sollte die Berechnung mit der Nr. 1783 GOÄ analog (pelvine Lymphknotenausräumung, 1.850 Punkte) erfolgen.
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