01.01.2007 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.01.2007 | Anästhesie
Eigenständige Berechnung von Leistungen im Aufwachraum
Sehr häufig müssen postoperativ Patienten im Aufwachraum behandelt und untersucht werden. Einige private Krankenversicherungen lehnen die eigenständige Berechnung dieser Leistungen mit dem Argument ab, dass diese noch von den Leistungsziffern der Narkose als solche erfasst seien. Typisches Beispiel dafür ist die Untersuchung auf Rückverlegungsfähigkeit. Man argumentiert hier also nicht mit einer noch nicht abgeschlossenen Narkose. Dies wäre auch angesichts der dem Abschnitt D voranstehenden Bestimmung „bis 10 Minuten nach Operationsende“ wenig aussichtsreich. Vielmehr wird versucht, die Anästhesisten zu verunsichern, indem man medizinische Erfordernisse und gebührenrechtliche Bestimmungen unzulässig miteinander vermengt.
Empfehlung: Mit dem Verweis auf das „Zielleistungsprinzip“ argumentieren
Um sich wirksam wehren zu können, müssen sich die betroffenen Anästhesisten intensiv mit dem „Zielleistungsprinzip“ befassen. Bisher betraf dies vor allem Operateure.
Was zum Leistungsumfang einer GOÄ-Ziffer gehört, ist in der GOÄ selber geregelt. Dies ist aus den Bestimmungen zu erkennen, die regeln, was nicht eigenständig berechnet werden kann.
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