01.01.2007 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.01.2007 | Chirurgie
Radikale Thyreoidektomie mit Kompartimentausräumung und Histologie
Von PKVen wird die Abrechnung der Operation bei papillärem Schilddrüsenkarzinom mit Nr. 2757 GOÄ (Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst) plus Nr. 2757 GOÄ analog (gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2004 – Abruf-Nr. 04148; vergleiche dazu auch den Beitrag im „Chefärzte Brief“ Nr. 8/2004) mit dem Argument abgelehnt, dass es sich beim vom BGH entschiedenen Fall um die Operation bei C-Zellkarzinom handelte.
Für die Abrechnung der durchgeführten Operation ist der histologische Typ des Karzinoms unerheblich. Das Urteil stellt klar auf die Art der durchgeführten Operation und deren angemessene Abrechnung ab. Welche Operation bei welchem Patienten angebracht ist, entscheidet allein der Arzt. Der wiederum hat seine Entscheidung an den Regeln der ärztlichen Kunst auszurichten.
Der Einwand, hier habe ein anderer Typ des Karzinoms vorgelegen, könnte danach nur dann relevant sein, wenn im konkreten Fall bei einem papillären Karzinom eine derart ausgedehnte Operation nicht indiziert gewesen wäre. Dies wäre – wenn überhaupt von Bedeutung – aber keine von der PKV zu entscheidende medizinisch-gutachterliche Frage.
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