01.01.2006 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.01.2006 | Alle Fachgebiete
Kann die Abrechnung mit einem niedrigeren Faktor verlangt werden?
Insbesondere bei ambulanten Leistungen kommt es vor, dass Patienten im Nachhinein eine Rechnungskorrektur mit niedrigeren als den ursprünglich berechneten Steigerungsfaktoren verlangen. Wie soll man sich verhalten?
Dass die durchschnittliche GOÄ-Leistung korrekt mit dem 2,3fachen Faktor berechnet wird, hat zuletzt das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung am 25. Oktober 2004 (Az: 1 BvR 1437/02 – Abruf-Nr. 042960) bestätigt. Dabei hat der Patient die Gründe darzulegen, warum eine Leistung unterdurchschnittlich schwierig oder zeitaufwändig war und deshalb mit einem niedrigeren Faktor berechnet werden müsse, hat das Landgericht Bochum im Urteil vom 4. März 2002 (Az: 6 S 11/01 – Abruf-Nr. 031766) bestätigt. Über beide Urteile wurde im „Chefärzte Brief“ in den Nrn. 12/2004 und 9/2003 ausführlich berichtet.
Dem Begehren des Patienten liegt zumeist eine private Krankenversicherung oder Beihilfe zu Grunde, die nur mit eingeschränkten GOÄ-Sätzen erstattet, zum Beispiel die Post B mit 1,9fach. Der Honoraranspruch des Arztes und der Erstattungsanspruch des Patienten sind aber zwei voneinander getrennte Rechtsverhältnisse. Nur die §§ 5a und 5b GOÄ (Schwangerschaftsabbruch bzw. Standardtarifversicherte) sind für den Arzt hinsichtlich niedrigerer Faktoren verpflichtend.
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