01.01.2005 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.01.2005 | Zytologie
Abrechnung der Durchflusszytometrie (FACS-Analyse)
Private Krankenversicherungen verlangten, die Durchflusszytometrie nach den Nrn. 3696 ff. GOÄ zu berechnen. Einige Pathologen führen dagegen an: „Wir sind keine Laborärzte und die Vergütung ist zu gering. Wir bleiben bei der Abrechnung im Kapitel N der GOÄ“.
Hier kann man leider nicht dazu raten, es auf eine dauerhafte und eventuell gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen. Die Abrechnung der Leistungen in der GOÄ ist nicht auf die Fachgebiete der Kapitel-Überschriften begrenzt. Eine Unterbewertung der Leistung ist gebührenrechtlich kein Grund, eine andere Ziffer abzurechnen. In der rechtlichen Systematik der GOÄ ist das durch die Möglichkeit höherer Steigerungsfaktoren – bis hin zur Abdingung – berücksichtigt.
Deshalb muss auch ein Pathologe nach Laborziffern abrechnen, wenn die Leistung nur dort aufgeführt und die Leistungsbeschreibung zutreffend ist. Für die Durchflusszytometrie ist somit auch durch Pathologen die Nr. 3696 GOÄ je Antiserum, bei mehr als drei Markierungen für jede weitere Markierung die Nr. 3697 GOÄ zu berechnen.
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