01.03.2007 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.03.2007 | Alle Fachgebiete
Neues zur Durchleuchtung als selbstständige Leistung, zur „Zielleistung“ und zur HWS-Bandscheibenoperation
Im Beitrag „Bundesgerichtshof erleichtert die GOÄ-Abrechnung für Chefärzte“ von Rechtsanwalt Dr. Tilman Clausen auf Seite 1 wird das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Dezember 2006 (Az: III ZR 117/06 – Abruf-Nr. 070276) aus rechtlicher Sicht erläutert. Neben dem Kern des Urteils zur Fälligkeit der Privatliquidation hat sich der BGH darin auch zu verschiedenen GOÄ-Ziffern und zur „Zielleistung“ in der GOÄ geäußert, die nachfolgend im Einzelnen besprochen werden sollen.
Problemfeld 1: Die Durchleuchtung bei HWS-Operationen
Im vorliegenden Fall ging es um die Berechnung der Durchleuchtung nach Nr. 5295 GOÄ [Durchleuchtung(en), als selbstständige Leistung] bei einer neurochirurgischen Operation an der HWS. Besonders gestützt auf den Bestandteil der Nr. 5295 GOÄ „als selbstständige Leistung“ lehnte die PKV die Berechnung anlässlich einer Wirbelsäulen-Operation ab.
Der BGH äußerte sich zur Nr. 5295 GOÄ wie folgt: „Eine Durchleuchtung nach Nr. 5295 GOÄ ist (nur) als selbstständige Leistung abrechenbar. Das ist etwa dann zu verneinen, wenn sie integrierter Bestandteil der Röntgenuntersuchung ist. Als selbstständige Leistung ist sie hingegen anzuerkennen, wenn sie als weiterführende Methode zur Klärung einer diagnostischen Frage eingesetzt wird.“
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