01.07.2003 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS-Servicestelle Köln
Die GOÄ-Abrechnung bei der Hüft-TEP ist seit vielen Jahren ein "Dauerbrenner" in der Auseinandersetzung mit der PKV. Wir berichteten bereits im "Chefärzte-Brief" Nr. 4/2002 über die Beschlüsse des GOÄ-Ausschusses der Bundesärztekammer (BÄK). Wenn Sie diese Beschlüsse noch einmal im Original lesen möchten, können Sie im Internet unter www.aerzteblatt.de/v4/archiv/ direkt ins Archiv des Deutschen Ärzteblatts gehen. Mit dem Eintrag "Hüftgelenk" (ohne Anführungszeichen) und der Jahreswahl "2002" sowie der Wahl von "Bekanntgaben" bekommen Sie die Veröffentlichung sofort - auch einschließlich der erst im November veröffentlichten Empfehlung zum Weichteilbalancing.
Wer nun hoffte, damit käme Frieden in die Diskussion, wurde bitter enttäuscht. Derselbe PKV-Verband, der im Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der BÄK mit der Ärzteschaft "in einem Boot" sitzt, erkannte die Beschlüsse des GOÄ-Ausschusses der BÄK nur zum geringen Teil an. (Wenn Sie dies nachlesen möchten: im Internet www.pkv.de/default.asp aufrufen, dort links unten zu dem Button "Zeitschrift" gehen und dann "PKV Publik" wählen. Dort besonders die Ausgaben 2/03 und 3/03 aufrufen.) Die PKV beruft sich weiterhin auf ihre völlig überzogene Interpretation des "Zielleistungsprinzips" der GOÄ.
Es ist logisch, dass der Streit vor den Gerichten weitergeht. Aber auch das bringt noch keine Klärung. So sind aus neuerer Zeit zwei gegensätzliche höherinstanzliche Urteile bekannt:
Das Landgericht Karlsruhe urteilte am 28. März 2003 (Az: 1 S 106/02), dass die Synovektomie (Nr. 2113 GOÄ) und die Schleimbeutelentfernung (Nr. 2405 GOÄ) neben der Hüft-TEP (Nr. 2151 GOÄ ) berechenbar seien. Die Begründung lautet: "Leistungsziel ist nicht die Behandlung der gesamten Erkrankung im Hüftgelenk, sondern lediglich die Alloarthroplastik im Hüftgelenk ... Für den ... Weg hin zur Einsetzung einer Hüftgelenksprothese sind diese beiden Einzelleistungen nicht geboten, ... so dass es sich nicht um unselbstständige Bestandteile dieser Zielleistung handelt." |
Dagegen kam das Landgericht Hannover (Urteil vom 10. April 2003, Az: 19 S 103/02) zu dem Schluss, dass nur die Nr. 2151 berechenbar sei, Synovektomie und Schleimbeutelentfernung seien dem Zielleistungsprinzip unterzuordnen. |
Wir stehen somit vor dem Dilemma, dass man eine eindeutige - in jedem Fall zum Erfolg führende - Empfehlung zur Berechnung der Hüft-TEP nicht geben kann. Wenn man die Urteile liest und den Verlauf der Gerichtsverhandlungen sowie das unterschiedliche Erstattungsverhalten verschiedener PKVen kennt, kann man als "Linie" aber sehen, dass es aussichtsreicher ist, sich an die Empfehlungen der BÄK zu halten, als in der Abrechnung darüber hinaus zu gehen. Wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, ist - neben einer "wasserdichten" Wahlleistungsvereinbarung und einer gründlichen Dokumentation im Operationsbericht - die Bereitschaft des Gerichts, sich gründlich mit der GOÄ und deren auch gebührenrechtlicher Kompliziertheit zu befassen, ausschlaggebend.
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