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  • 01.08.2003 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS-Servicestelle Köln

    Alle Fachgebiete: Entfernung von Steristrips ist berechnungsfähig

    Frage: "Von einer privaten Krankenkasse wurde die Berechnung einer Entfernung von Steristrips mit dem Argument abgelehnt, dies sei keine selbstständig berechenbare Leistung. Stimmt das?"

    Antwort: Nr.  2007 GOÄ lautet "Entfernung von Fäden oder Klammern" . Damit sagt die GOÄ ausdrücklich, dass die Entfernung von Wundverschlussmaterial eigenständig berechenbar ist. Ein Wundverschlussmaterial ist eine eigenständig berechenbare Leistung. Steristrips sind dort nicht aufgeführt. Sie sind aber in ihrem Zweck, ihrer Wirkweise und im Aufwand nach mit der Entfernung der in Nr.  2007 GOÄ genannten Klammern vergleichbar. Deshalb ist es völlig GOÄ-konform, für die Entfernung von Steristrips einer Wunde die Nr.  2007 GOÄ analog zu berechnen.

    Zu beachten ist aber, dass die Nr.  2007 GOÄ auf die Entfernung von Wundverschlussmaterial abzielt. Ein Wundverschluss ist etwas anderes als eine Wundabdeckung. Die Entfernung von Verbandmaterial sieht die GOÄ als eigenständig berechenbare Leistung nicht vor. Nur für bestimmte Spezialfälle - bei denen es sich aber auch nicht um einfaches "Verbandmaterial" handelt - gibt es eigene Leistungsziffern (zum Beispiel die Gipsabnahme nach Nr.  246 GOÄ). Die Abnahme eines einfachen Verbandes kann deshalb nicht - auch nicht analog - eigenständig berechnet werden. Die Verbandabnahme ist als Bestandteil einer im Zusammenhang damit erbrachten Leistung, zum Beispiel einer Untersuchung oder Beratung, anzusehen.

    Anästhesie: Wie kann ein EEG bei Narkosen berechnet werden?

    Frage: "In der Ausgabe Nr.  8/2002 des 'Chefärzte-Brief´ wiesen Sie auf Beschlüsse der Bundesärztekammer hin, wonach ein Monitor-EKG nicht berechnungsfähig sei. Wenn aber eine entsprechende Indikation, Ausdrucke und Auswertung des EKGs vorlägen, so sei die Nr.  650 GOÄ auch neben einer Narkose berechenbar. Ich habe ein ähnliches Problem:

    Im 'Anästhesie-Kommentar zur GOÄ' (von den Autoren Schleppers und Weissauer, herausgegeben vom Berufsverband Deutscher Anästhesisten) steht, dass bei bestimmten Operationen ein intraoperatives EEG berechenbar sei. Eine private Krankenversicherung lehnte aber die Berechnung der Nr.  827 GOÄ für das von mir während eines kardiochirurgischen Eingriffs abgeleitete EEG ab. Begründung: Das EEG sei Bestandteil der Narkoseüberwachung und nicht eigenständig berechenbar. Wer hat nun Recht?"

    Antwort: Je nach den Umständen des Einzelfalles haben beide Recht! Zunächst sind die Unterschiede zwischen einem reinen Monitoring der Narkose und einem im Einzelfall indizierten und vollständig durchgeführten EEG zu beachten. Dies unterscheidet auch der Anästhesie-Kommentar, indem er schreibt: "Eine regelhafte EEG-Überwachung, zum Beispiel durch Überwachung der Narkosetiefe, ist Bestandteil des Narkoseverfahrens und nicht gesondert abrechenbar". Daneben führt der Kommentar bestimmte Operationen an, bei denen ein intraoperatives EEG indiziert ist; außerdem werden mindestens zwei Ableitungen gefordert. Der Kommentar liegt also völlig richtig, muss aber sehr genau gelesen werden. Des Weiteren muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob dies überhaupt übertragbar ist. Einen generellen "Freibrief" für die EEG-Berechnung bei bestimmten Operationen gibt der Kommentar nicht!