02.04.2009 | Privatliquidation
LG Saarbrücken: Honoraranspruch nur bei persönlichem Erbringen der Kernleistung
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Sandra Guntermann, Kanzlei Spaetgens/Schmitt-Fassbinder/Witzel, Trier
Immer wieder kommt es vor, dass Chefärzte eine Rechnung über privatärztliche stationäre Behandlungen dahingehend korrigieren (müssen), dass die nicht von ihnen, sondern vom Oberarzt als ständigem ärztlichen Vertreter durchgeführten Operationen aus der Rechnung herausgenommen und nur die vom Chefarzt selbst erbrachten übrigen Leistungen bzw. die unter seiner Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbrachten Leistungen in der Rechnung erscheinen. Hintergrund ist, dass der Privatpatient oder dessen Versicherung die Zahlungen der ursprünglichen Rechnung mit der Begründung ablehnen, der Chefarzt habe die Operation nicht selbst durchgeführt und es liege keine wirksame Stellvertretervereinbarung vor.
Prinzipiell gilt, dass der Chefarzt die privatärztlichen Leistungen nur dann abrechnen darf, wenn er die Kernleistung - die von Fachrichtung zu Fachrichtung unterschiedlich definiert wird - selbst erbracht oder eine wirksame Stellvertretervereinbarung mit dem Patienten abgeschlossen hat.
Soweit der Chefarzt verhindert war, die Kernleistung - beispielsweise bei Chirurgen die Operation - selbst durchzuführen, wird bei Beanstandung durch den Privatpatienten oder dessen privater Krankenversicherung die Rechnung häufig dahingehend korrigiert, dass die vom Chefarzt nicht persönlich erbrachte Operation herausgenommen wird und in einer neuen Rechnung ausschließlich die übrigen selbst erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt werden. So wird versucht, wenigstens noch einen Bruchteil der vorherigen Rechnung dem Patienten gegenüber geltend zu machen.
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