01.01.2006 | Privatliquidation
Stationär, teilstationär oder ambulant – ein BSG-Urteil mit Konsequenzen
Die Abgrenzung, ob eine chefärztliche Leistung stationär, teilstationär oder ambulant erbracht wird, hat Konsequenzen für die Minderungspflicht nach § 6a GOÄ und für die Abgaben des Chefarztes an das Krankenhaus. Lange Zeit war die Zuordnung bestimmter Leistungen zum ambulanten oder stationären Bereich schwierig und umstritten.
Das Urteil des Bundessozialgerichts im Einzelnen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 4. März 2004 (Az: B 3 KR 4/03 R – Abruf-Nr. 052725) zur Abgrenzung von Leistungen zum stationären oder ambulanten Bereich Stellung genommen. Die Entscheidung erging zwar zu GKV-Leistungen, die dort getroffenen Feststellungen sind aber voll auf die Privatliquidation übertragbar.
Dem Urteil lag verkürzt dargestellt folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei einer Patientin wurden retinierte und verlagerte Weisheitszähne im Krankenhaus operativ unter Vollnarkose entfernt. Postoperativ wurde die Patientin sechs Stunden auf der Station intensiv überwacht. Nach der von 7 bis 17 Uhr dauernden Behandlung wurde sie noch am selben Tag entlassen. Die Klinik berechnete die Fachabteilungs- und Basispflegesätze für eine vollstationäre Behandlung, die Krankenkasse forderte die Abrechnung als ambulante Operation.
Die Abgrenzungskriterien
Das BSG stufte die Behandlung als ambulant ein und nannte Abgrenzungskriterien zwischen stationärer und ambulanter Behandlung.
Nicht geeignete Kriterien: vorübergehender Aufenthalt im Krankenhaus, Vollnarkose oder postoperative Betreuung
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