08.12.2010 | Privatliquidation
Überschreitung des GOÄ-Regelsatzes: Gute Dokumentation vermeidet Probleme
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Wenn es wegen der Erstattung von Privatliquidationen Probleme gibt, so sind diese nach wie vor häufig darin begründet, dass Leistungen mit einem höheren als dem 2,3-fachen Regelsatz der GOÄ abgerechnet werden und dies dann von Patienten oder Krankenversicherungen beanstandet wird. Solche Probleme sind aber häufig vermeidbar - wenn einige Abrechnungs- und Dokumentationsgrundsätze eingehalten werden.
Die Vorgaben der GOÄ
Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ darf eine Gebühr in der Privatliquidation in der Regel nur zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz bemessen werden. Die Überschreitung des Regelsatzes (2,3-fach) darf daher nur die Ausnahme und nicht die Regel sein. Außerdem gilt § 5 Abs. 5 GOÄ: Nur wenn der Wahlarzt selbst oder sein vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannter ständiger ärztlicher Vertreter die Leistung erbracht haben, können die Schwellenwerte der GOÄ überschritten werden.
Formelle Voraussetzungen für den Ansatz erhöhter Faktoren
Die formellen Voraussetzungen, die im Falle einer Überschreitung des Regelsatzes bei der Abrechnung nach Maßgabe der GOÄ zu beachten sind, sind in § 12 Abs. 3 GOÄ geregelt. Danach muss die Überschreitung des Regelsatzes bezogen auf die einzelne Leistung anhand der Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ begründet werden. Die dort genannten Bemessungskriterien sind
- die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie
- die Umstände bei der Ausführung der Leistung.
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