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  • 04.12.2008 | Privatliquidation

    Verjährung von Honorarforderungen droht!

    Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjähren Honorarforderungen, die im Jahr 2005 in Rechnung gestellt wurden. Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist ist nicht der Behandlungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die dreijährige Frist beginnt dann mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Zahlungspflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Prüfen Sie also, ob noch Forderungen aus chefärztlicher Behandlung offen sind, die Sie im Laufe des Jahres 2005 in Rechnung gestellt haben und die vom Zahlungspflichtigen noch nicht ausdrücklich anerkannt wurden. Die Verjährung können Sie wie folgt verhindern:  

     

    • Sie beantragen noch vor Ablauf des 31. Dezember beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Wichtig: Der Antrag muss vollständig und ordnungsgemäß eingereicht werden, ansonsten wird die Verjährung nicht unterbrochen. Einen ausführlichen Beitrag zum genauen Ablauf eines Online-Mahnverfahrens haben wir für Sie unter www.iww.de (in „myIWW“ unter „Online-Beiträge“) hinterlegt.

     

    • Sie reichen vor Ablauf des 31. Dezember – am besten mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts – Klage gegen den Schuldner ein.

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 4 | ID 123198