01.04.2007 | Privatliquidation
Vertretung des Chefarztes bei wahlärztlichen Leistungen: Was geht, was nicht?
Liquidationsberechtigte Krankenhausärzte haben wahlärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung von Privatpatienten grundsätzlich persönlich zu erbringen, wenn sie diese abrechnen wollen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung und ergibt sich aus einer Vielzahl von Vorschriften des allgemeinen Zivil- und des Medizinrechts. Beispielhaft seien hier § 19 Satz 1 Musterberufsordnung (MBO) genannt, wonach der Arzt seine Praxis persönlich ausüben muss, sowie § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ, wonach der Arzt nur selbstständige ärztliche Leistungen berechnen kann, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden.
Bei wahlärztlichen Leistungen ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Patient beim Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Träger die ärztlichen Leistungen hochqualifizierter Spezialisten – der leitenden Krankenhausärzte des Hauses – zusätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen „hinzukauft“. An den Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung knüpfen sich somit besondere Leistungserwartungen des Patienten, denen sich der Chefarzt nach Auffassung der Rechtsprechung nicht einfach entziehen können soll.
Wann muss sich der Chefarzt vertreten lassen?
Wenn der Chefarzt sein Liquidationsrecht ausüben will, besteht eine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung auch bei ärztlichen Wahlleistungen dann nicht, wenn er sich wirksam vertreten lassen kann. Bei der Frage, welche ärztlichen Wahlleistungen persönlich erbracht werden müssen bzw. wo somit bei Verhinderung des Chefarztes die Notwendigkeit einer Vertretungsregelung besteht, ist zwischen den einzelnen ärztlichen Fachgruppen zu differenzieren:
Anästhesie
Eine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung besteht bei der Durchführung der Aufklärung, der Voruntersuchungen sowie der Ein- und Ausleitung der Narkose. Bei der Durchführung der Anästhesie außerhalb der Ein- und Ausleitung der Narkose ist eine persönliche Leistungserbringung nicht erforderlich, soweit das ärztliche Personal ausreichend überwacht wird, was im Einzelfall nachgewiesen werden muss.
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