Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2006 | Privatliquidation

    Wichtige Praxistipps zum richtigen Umgang mit Steigerungsfaktoren (Teil 2)

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    In der Ausgabe Nr. 8/2006 des „Chefärzte Brief“ hatten wir die Bedeutung einer exakten Terminologie zum Steigerungsfaktor und des differenzierten Umganges mit den Faktoren dargestellt. Die Möglichkeiten eines besseren Umgangs mit dem Steigerungsfaktor und des Vorbeugens von Einsprüchen sind damit aber noch nicht erschöpft. Nachfolgend erhalten Sie einige weitere wichtige Praxishinweise, insbesondere zum Thema „Begründungspflicht“.  

    Der Faktor und die Person des Arztes

    Im § 5 Abs. 5 GOÄ steht, dass nur bei vom Chefarzt oder dessen ständigem Vertreter erbrachten Leistungen ein Überschreiten der Schwellenwerte infrage kommt. Ansonsten kann – auch wenn die Leistung noch so schwierig war – nur bis zu den Schwellenwerten berechnet werden.  

     

    Völlig von der Berechnung ausgeschlossen sind nur die im § 4 Abs. 2 GOÄ unter den Punkten 1 bis 3 benannten Leistungen, wenn diese Leistungen nicht vom Chefarzt oder seinem ständigen Vertreter erbracht worden sind. Alle anderen Leistungen sind berechenbar, auch wenn sie zum Beispiel von einem Assistenzarzt in der Weiterbildung erbracht wurden – aber eben nur bis zu den Schwellenwerten. Hier haken PKVen öfter nach – besonders gerne bei über den Schwellenwerten berechneten Narkoseleistungen oder „Routineleistungen“ wie Blutentnahmen, Infusionen oder Verbänden. Es werden sogar Patienten befragt, wer die Leistungen denn durchgeführt habe.  

     

    Praxistipp

    Dokumentieren Sie bei solchen Leistungen die Leistungserbringung besonders sorgfältig, indem Sie sich oder Ihren ständigen Vertreter eintragen. Lesen Sie bitte gegebenenfalls nochmals die Ausführungen zu neben Visiten berechenbaren Leistungen (siehe dazu auch den Beitrag im „Chefärzte Brief“ Nr. 6/2006, S. 15).  

    Der Faktor und die passende Begründung

    § 5 GOÄ stellt mehrfach auf die „einzelne Leistung“ ab. Daraus folgt, dass die jeweilige Begründung auch ursächlich für die erhöhte Schwierigkeit oder den erhöhten Zeitaufwand der betreffenden Leistung sein muss. Es gibt nicht „eine Begründung für alles“, sondern nur jeweils passende Begründungen für bestimmte Leistungen.