01.05.2007 | Radiologie
Die Steigerung der Höchstwerte zum CT und MRT
Die Berechnung der Nrn. 5369 bzw. 5735 GOÄ mit einem höheren Steigerungsfaktor (zum Beispiel 2,5-fach) mit der Begründung des Umfangs der durchgeführten Untersuchungen wird häufig abgelehnt. Erfolgt dies zu Recht?
Es ist sachlich zutreffend, dass die Höchstwerte zu niedrig bemessen sind. Dies ist aus den Bewertungsrelationen der Höchstwerte und denen der Einzelleistungen deutlich ersichtlich. Da die Leistungseinsparungen bei der Nebeneinandererbringung der Untersuchungen relativ gering sind, wäre ein angemessener Abschlag von den Einzelleistungen sachgerechter.
In § 5 GOÄ zur Bemessung des Steigerungsfaktors wird die „einzelne Gebühr“ bzw. die „einzelne Leistung“ berücksichtigt. Die Höchstwerte sind aber auf „Leistungen“ abgestellt. Zwar sprechen die Allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte O I Nr. 7 bzw. O III von den Höchstwerten als „Leistungen“, sie selber enthalten aber eine Mehrzahl an „Leistungen“. Zudem würde bei einer mengenbezogenen Steigerung dem Sinn der Höchstwertregelung nicht in vollem Umfang entsprochen.
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