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  • 01.07.2003 | Recht

    Bestechlichkeit und Vorteilsannahme: Worauf Sie im Umgang mit Pharmaunternehmen achten müssen!

    von Rechtsanwalt Sören Kleinke, Rechtsanwälte Dr. Wigge, Hamm

    Die angebliche Korruption im Gesundheitswesen ist seit dem so genannten Herzklappenskandal stets Gegenstand öffentlicher Diskussionen. Zuletzt haben Ende Mai auf dem 106. Deutschen Ärztetag die Delegierten beschlossen, durch eine verschärfte Berufsordnung Licht ins Dunkel bei der Grauzone zwischen ärztlicher Fortbildung und geschenkten Urlaubsreisen zu bringen. Auch die immer wieder auftretenden Ermittlungen einiger Staatsanwaltschaften tragen dazu bei, die Zusammenarbeit zwischen Krankenhausärzten und Pharmafirmen zu erschweren. Dabei herrschte besonders im Bereich der Drittmitteleinwerbung Verunsicherung, weil einerseits die Drittmittelfinanzierung vom Gesetzgeber gewollt ist, aber andererseits unklar war, ab wann die Drittmitteleinwerbung gegen die strafgesetzlichen Vorschriften verstößt.

    Dieser Beitrag soll Ihnen anhand der aktuellen Rechtsprechung und einer Checkliste mit Fällen einmal verdeutlichen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Tatbestand einer "Vorteilsannahme" oder einer "Bestechlichkeit" erfüllt ist, und worauf Sie als Chefarzt achten müssen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

    Wie sieht die Rechtsprechung die aktuelle Situation?

    Erst seit dem vergangenen Jahr gibt es von den Gerichten mehr Rechtsklarheit. Zu verdanken ist dieser Umstand zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2002 (Az: 1 StR 372/01) und vom 23. Oktober 2002 (Az: 1 StR 541/0). Im "Chefärzte-Brief" Nrn. 6 und 11/2002 wurde darüber berichtet. Die Richter zeigten hier auf, wo die Grenzen zwischen legaler und häufig gewünschter Zusammenarbeit einerseits sowie unerwünschter und deshalb sogar strafrechtlich sanktionierter, so genannter Korruption andererseits liegen. Hierbei hat der Bundesgerichtshof die in dem so genannten "Kodex Medizinprodukte" und dem "Gemeinsamen Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen der Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern" aufgestellten Grundsätze zumindest teilweise übernommen. Den beiden Kodifikationen von Verhaltensregeln ist allerdings gemeinsam, dass diese keine unmittelbare Rechtswirkung haben, sondern lediglich einen gewissen Leitfaden für zulässige Verhaltensregeln beinhalten.

    Wann macht sich der Chefarzt einer Vorteilsannahme strafbar?

    Nach den durch das Antikorruptionsgesetz verschärften Strafvorschriften macht sich derjenige einer Vorteilsannahme gemäß Â§  331 Strafgesetzbuch strafbar, "der als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt".

    Erste Voraussetzung: Es muss ein Vorteil für den Chefarzt vorliegen

    Was ist nun genau ein Vorteil? Die Rechtsprechung versteht darunter jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder nur noch persönliche Lage objektiv verbessert. Das heißt: Es reicht nicht nur eine immaterielle Verbesserung der Lage aus, sondern auch solche Vorteile spielen eine Rolle, die eigentlich primär anderen zuflossen, von denen der Amtsträger jedoch selbst auch mittelbare Vorteile hatte.

     Beispiele für einen persönlichen Vorteil 

    Materielle Vorteile sind Provisionen, Rückvergütungsrabatte, Honorare, Geldzuwendungen, Darlehensgewährungen, Zuwendungen von Gebrauchsgütern, Einladungen zu Urlaubsreisen oder zu Gala-Diners oder Verschaffung eines Flugtickets. Immaterielle Vorteile sind zum Beispiel die Verschaffung von Auszeichnungen oder Unterstützung in privaten Angelegenheiten. So wurde insbesondere die Finanzierung von Betriebs- und Weihnachtsfeiern - auch wenn der Chefarzt selbst an diesen nicht teilgenommen hatte - dennoch als persönlicher Vorteil des Chefarztes angesehen, weil das durch die Feier verbesserte Betriebsklima ihm zugute kam. Von der Rechtsprechung wurden unter anderem sogar auch die adäquate Vergütung im Rahmen von klinischen Prüfungen oder Anwendungsbeobachtungen nach dem Arzneimittel- oder Medizinproduktegesetz als Vorteil angesehen. Dies wurde damit begründet, dass zumindest der konkret betroffene Arzt keinen Anspruch gegen die Pharmaindustrie auf Abschluss dieses Vertrages mit ihm persönlich habe.

    Aber: An den unbegrenzten Möglichkeiten, was alles unter den Begriff "Vorteil" fällt, werden Sie erkennen können, dass sich daraus allein die Strafbarkeit nicht begründen läßt. Eine Vorteilsannahme kann erst dann strafrechtlich erfüllt sein, wenn sie mit einer so genannten Unrechtsvereinbarung verknüpft ist.

    Zweite Voraussetzung: Es muss eine "unrechte" Beziehung zwischen Vorteil und Diensthandlung vorliegen