01.07.2003 | Recht
Bestechlichkeit und Vorteilsannahme: Worauf Sie im Umgang mit Pharmaunternehmen achten müssen!
von Rechtsanwalt Sören Kleinke, Rechtsanwälte Dr. Wigge, Hamm
Die angebliche Korruption im Gesundheitswesen ist seit dem so genannten Herzklappenskandal stets Gegenstand öffentlicher Diskussionen. Zuletzt haben Ende Mai auf dem 106. Deutschen Ärztetag die Delegierten beschlossen, durch eine verschärfte Berufsordnung Licht ins Dunkel bei der Grauzone zwischen ärztlicher Fortbildung und geschenkten Urlaubsreisen zu bringen. Auch die immer wieder auftretenden Ermittlungen einiger Staatsanwaltschaften tragen dazu bei, die Zusammenarbeit zwischen Krankenhausärzten und Pharmafirmen zu erschweren. Dabei herrschte besonders im Bereich der Drittmitteleinwerbung Verunsicherung, weil einerseits die Drittmittelfinanzierung vom Gesetzgeber gewollt ist, aber andererseits unklar war, ab wann die Drittmitteleinwerbung gegen die strafgesetzlichen Vorschriften verstößt.
Dieser Beitrag soll Ihnen anhand der aktuellen Rechtsprechung und einer Checkliste mit Fällen einmal verdeutlichen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Tatbestand einer "Vorteilsannahme" oder einer "Bestechlichkeit" erfüllt ist, und worauf Sie als Chefarzt achten müssen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Erst seit dem vergangenen Jahr gibt es von den Gerichten mehr Rechtsklarheit. Zu verdanken ist dieser Umstand zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2002 (Az: 1 StR 372/01) und vom 23. Oktober 2002 (Az: 1 StR 541/0). Im "Chefärzte-Brief" Nrn. 6 und 11/2002 wurde darüber berichtet. Die Richter zeigten hier auf, wo die Grenzen zwischen legaler und häufig gewünschter Zusammenarbeit einerseits sowie unerwünschter und deshalb sogar strafrechtlich sanktionierter, so genannter Korruption andererseits liegen. Hierbei hat der Bundesgerichtshof die in dem so genannten "Kodex Medizinprodukte" und dem "Gemeinsamen Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen der Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern" aufgestellten Grundsätze zumindest teilweise übernommen. Den beiden Kodifikationen von Verhaltensregeln ist allerdings gemeinsam, dass diese keine unmittelbare Rechtswirkung haben, sondern lediglich einen gewissen Leitfaden für zulässige Verhaltensregeln beinhalten.
Nach den durch das Antikorruptionsgesetz verschärften Strafvorschriften macht sich derjenige einer Vorteilsannahme gemäß Â§ 331 Strafgesetzbuch strafbar, "der als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt".
Was ist nun genau ein Vorteil? Die Rechtsprechung versteht darunter jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder nur noch persönliche Lage objektiv verbessert. Das heißt: Es reicht nicht nur eine immaterielle Verbesserung der Lage aus, sondern auch solche Vorteile spielen eine Rolle, die eigentlich primär anderen zuflossen, von denen der Amtsträger jedoch selbst auch mittelbare Vorteile hatte.
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Aber: An den unbegrenzten Möglichkeiten, was alles unter den Begriff "Vorteil" fällt, werden Sie erkennen können, dass sich daraus allein die Strafbarkeit nicht begründen läßt. Eine Vorteilsannahme kann erst dann strafrechtlich erfüllt sein, wenn sie mit einer so genannten Unrechtsvereinbarung verknüpft ist.
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