01.05.2003 | Recht
BSG: Arzt für plastische Chirurgie darf arthroskopische Karpaltunnelspaltungen nach Nr. 2447 durchführen
Eine Kassenärztliche Vereinigung ist nicht berechtigt, einem Arzt für plastische Chirurgie die Abrechnung von arthroskopischen Karpaltunnelsyndrombehandlungen nach Nr. 2447 EBM zu verweigern. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 2. April 2003 (Az: B 6 KA 30/02 R).
Im vorliegenden Fall hatte die Kassenärztliche Vereinigung die Abrechnung nach Nr. 2447 EBM als fachfremd beanstandet, da für die plastische Chirurgie ein äußerlich-gestaltendes Element der Einwirkung auf den Körper prägend sei, das der arthroskopischen Behandlung des Karpaltunnelsyndroms fehle. Hiergegen wandte sich der Arzt für Chirurgie mit den Teilgebietsbezeichnungen "Unfallchirurgie" und "Plastische Chirurgie" - mit Erfolg.
Die Richter hielten die Zuordnung von arthroskopischen Karpaltunnelspaltungen zum Gebiet der plastischen Chirurgie in der maßgeblichen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen nicht für ausgeschlossen. Darauf weisen demnach insbe-sondere die Regelungen in den Richtlinien zur Weiterbildungsordnung hin. Danach muss ein Arzt für plastische Chirurgie in seiner Weiterbildung eine bestimmte Anzahl von Operationen beim Kompressionssyndrom sowie von Neurolysen vornehmen - und darunter fällt eben auch die Karpaltunnelspaltung.