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  • 01.02.2003 | Recht

    Fachärzte können weitere Gebietsbezeichnungen führen

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 (Az: 1 BvR 525/99) entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Allgemeinmedizin berechtigt sind, weitere Facharzttitel öffentlich anzugeben. Voraussetzung ist natürlich die von der Ärztekammer anerkannte Qualifizierung in dem anderen Fachgebiet. Damit ist der Verfassungsbeschwerde gegen ein zunächst vom Bezirks- und dann vom Landesberufsgericht in Baden-Württemberg ausgesprochenes Verbot zum Nebeneinanderführen der Titel Kinderarzt und Facharzt für Allgemeinmedizin in vollem Umfang entsprochen worden.

    Beschluss ist nicht auf andere Fächerkombinationen übertragbar

    Somit ist es dem klagenden Arzt gelungen, alle berufsrechtlichen Bedenken unter Berufung auf die Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz Abs. 1 niederzuschlagen. Auch die von den Vorinstanzen angezweifelte Fähigkeit zur berufsrechtlich gebotenen Fortbildung in zwei Fachgebieten kann nach Auffassung der Verfassungsrichter Allgemeinärzten nicht abgesprochen werden: Dies gelänge schließlich auch anderen kombinierten Fachärzten, zum Beispiel in der Radiologie und Nuklearmedizin.

    Die Richter haben in ihrer Urteilsbegründung allerdings unter anderem auch auf die nahe Verwandtschaft der Gebiete Kinderheilkunde und Allgemeinmedizin abgestellt, so dass nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Entscheidung in gleicher Weise für alle Fächerkombinationen gilt.

    Fazit: Beschluss trägt zur Liberalisierung des Werbeverbots bei

    Eine Liberalisierung der restriktiven Werbe- und Darstellungsverbote ist mit diesem Beschluss erfolgt. Es gilt der Grundsatz, dass eine rechtmäßig erworbene und von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft anerkannte Qualifikation auch gegenüber dem Patienten angezeigt werden darf - ja sogar dessen berechtigtem Informationsinteresse entspricht.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 8 | ID 96761