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  • 01.04.2003 | Recht

    Hepatitis-B-Infektionen: Urteil gegen Herzchirurg ist nun rechtskräftig

    Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) ließen in ihrer Entscheidung vom 14. März 2003 (Az: 2 StR 239/02) keinen Zweifel aufkommen: Das Urteil des Landgerichts (LG) Aachen, das den Herzchirurgen und Direktor einer Universitätsklinik wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 450.000 DM verurteilte, ist rechtskräftig. Seine Revision haben die Karlsruher Richter damit verworfen.

    Nach den Feststellungen des LG Aachen infizierte der Herzchirurg zwischen Mai 1994 und November 1998 zwölf Patienten bei von ihm durchgeführten Herzoperationen mit dem Hepatitis-B-Virus. Der Arzt war - im Gegensatz zum übrigen Personal - weder bei seinem Amtsantritt noch später auf eine mögliche Infektion untersucht worden. Er hatte sich selbst spätestens 1992 mit dem Hepatitis-B-Virus infiziert. Dies blieb aber unentdeckt, weil der Arzt keine Krankheitssymptome an sich wahrnahm. Da seit den 80er Jahren - jedenfalls in Deutschland - bekannt war, dass medizinisches Personal in besonderer Weise dem Risiko einer Infektion mit Hepatitis B ausgesetzt ist und umgekehrt auch die Gefahr einer Ansteckung von Patienten durch infizierte Mitarbeiter besteht, wurde das gesamte Personal des Universitätsklinikums zu entsprechenden Kontroll-untersuchungen in bestimmten Intervallen herangezogen. Der Arzt selbst unterzog sich keiner Untersuchung und ließ sich nicht impfen, obwohl ihm die Risiken bekannt waren.

    Richter sahen den Tatbestand der Sorgfaltspflichtverletzung als erfüllt an

    Der Senat des Bundesgerichtshofs teilte die Ansicht des LG Aachen. Nach dessen Auffassung war der Schwerpunkt des dem Arzt vorwerfbaren Verhaltens nicht im Unterlassen der Untersuchung, sondern in der Durchführung der Operationen - und damit in einem aktiven Tun - zu sehen. Ebenso bejahten sie den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung. Der Arzt sei angesichts der Vielzahl der von ihm durchgeführten Operationen und des bei seiner Tätigkeit besonders hohen Risikos verpflichtet gewesen, sich regelmäßigen Kontrolluntersuchungen in etwa jährlichem Abstand zu unterziehen.

    Leserservice: An Hand einiger Fälle hat unser Experte die Rechte und Pflichten des Chefarztes bei an Hepatitis erkrankten Mitarbeitern in einem Beitrag zusammengefasst. Diesen Beitrag können Sie im Online-Service unter der Rubrik "Recht" aufrufen.