01.06.2003 | Recht
Kostenerstattung: Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist für Privatkliniken anwendbar
In der Mai-Ausgabe 2003 des "Chefärzte-Brief" hatten wir über ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 (Az: IV ZR 278/01) berichtet, wonach eine private Krankenversicherung auch eine teure Behandlung voll erstatten muss. Konkret ging es um die Kosten der Fallpauschale einer Privatklinik. Der Bundesgerichtshof hatte die Argumentation der privaten Krankenversicherung zurückgewiesen, die Pflegesätze der Privatklinik seien gegenüber den Sätzen anderer Krankenhäuser um etwa 900 Prozent sittenwidrig überhöht und daher nicht erstattungsfähig.
Zu diesem Beitrag erhielten wir einige Anfragen, ob dieses Urteil zukünftig für jedes Krankenhaus gelte und inwieweit es gegenüber den Krankenversicherungen argumentativ verwendet werden könne. Dazu unsere Stellungnahme:
Das Urteil bezieht sich auf die Fallpauschalen einer Privatklinik, nicht auf eine Privat-liquidation nach GOÄ. Es ist daher in der Regel nicht als Argument in der Auseinandersetzung mit Krankenversicherungen und Beihilfen geeignet. Sofern eine Rechnung pauschal als "überhöht" - im Vergleich mit anderen von der Versicherung als gleich-artig angesehenen Fällen - bezeichnet wird, fällt die Argumentation ohnehin leicht: Die GOÄ ist gerade keine Pauschalvergütung, sondern eine auf den Einzelfall abgestellte individuelle Vergütung einzelner ärztlicher Leistungen. Die Beweislast dafür, dass eine Rechnung pauschal "überhöht" ist, liegt bei der privaten Krankenversicherung - dies kann ohne detaillierte Kenntnisse des Einzelfalles allerdings nicht beurteilt werden.