01.10.2003 | Recht
Sieben Voraussetzungen, die für eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung vorliegen müssen
von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann/Dr. Schmidt/Monstadt/Dr. Eisbrecher, Bochum
Spätestens seit der Neufassung der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ist es streitig, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patient zustande kommt. Diese ist bekanntlich unabdingbare Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch sowohl des Krankenhauses als auch des jeweiligen liquidationsberechtigten Arztes aus einem Arzt-Zusatzvertrag.
Da zu den rechtlichen Problemen der Vorschrift des § 22 BPflV noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, bestehen auch weiterhin Unsicherheiten. Eine zweifelsfrei für alle zukünftigen Eventualitäten "richtige" Wahlleistungsvereinbarung ist daher nicht existent. Gleichwohl sollte zumindest den zahlreichen bekannten Forderungen verschiedenster Gerichte bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorsorglich Rechnung getragen werden, damit nicht allein wegen bereits existenter eindeutiger Anforderungen der Rechtsprechung ein Honorarausfall sowohl für das Krankenhaus als auch für den Chefarzt wegen unwirksamer oder gar nichtiger Wahlleistungsvereinbarung entsteht.
Auf dieser Basis werden daher nachfolgend die heute unabdingbaren Voraussetzungen skizziert, die mindestens erfüllt sein müssen, um zu einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung zu gelangen. Ob jedoch darüber hinaus zukünftig - wie schon in der Vergangenheit wiederholt - von der Rechtsprechung zusätzliche oder weitergehende Voraussetzungen konstituiert werden, bleibt bis zu einer endgültigen Klärung zahlreicher Einzelpunkte durch den Bundesgerichtshof - voraussichtlich im Jahr 2004 - abzuwarten.
§ 22 BPflV setzt zwingend voraus, dass die Wahlleistungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen wird. Wie bereits in verschiedenen Veröffentlichungen in der Vergangenheit dargelegt (unter anderem im "Chefärzte-Brief" Nrn. 9 und 12/2002*Liegen Ihnen die Beiträge nicht vor? Mit dem Kenntwort auf der ersten Seite können Sie die Beiträge kostenlos im neuen Online-Archiv für Chefärzte unter www.iww.de "Chefärzte-Brief/Recht" lesen.), muss hierzu die Wahlleistungsvereinbarung vom Krankenhaus und vom Patienten unterzeichnet sein. Selbstverständlich kann sich sowohl der Geschäftsführer des Krankenhauses als auch der Patient durch eine andere Person vertreten lassen. So kann statt des Krankenhausgeschäftsführers auch ein zuständiger Verwaltungsmitarbeiter bei der Aufnahme des Patienten die Vereinbarung unterschreiben. Eine bloße Unterzeichnung durch den Patienten allein ist nach der Rechtsprechung jedoch niemals ausreichend.
Die schriftliche Vereinbarung muss abgeschlossen werden, bevor die Leistung erbacht wird. Generell fallen damit unter die Wahlleistungsvereinbarung nur solche medizinischen Leistungen, die nach dem Abschluss der vertraglichen Vereinbarung erbracht werden. Ein Problem entsteht in diesem Zusammenhang dann, wenn es sich um eine Notfallbehandlung handelt, da eine spätere Abrechnung der erbrachten Leistungen nur möglich ist, wenn der Patient oder der berechtigte Vertreter vor der Behandlung die Vereinbarung unterzeichnet hat. Da dies bei Notfallpatienten meist nicht möglich ist, kann die rechtliche Voraussetzung, dass vor Leistungserbringung die Vereinbarung abgeschlossen sein muss, dadurch sichergestellt werden, dass in derartigen Fällen eine Begleitperson die Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet. Sofern der Patient dann zu einem späteren Zeitpunkt - auch nach der Leistungserbringung - die von diesem unberechtigten Vertreter getroffene Vereinbarung genehmigt, wirkt diese Genehmigung auf den Moment des Vertragsschlusses durch den unberechtigten Vertreter zurück, so dass hiermit eine wirksame Vereinbarung vor Leistungserbringung existiert. Bei fehlender Genehmigung wird der Vertreter selbst zum Schuldner der Vereinbarung.
Sollte diese Regelung nicht möglich oder gewünscht sein, ist zu empfehlen, dass gerade bei länger andauernden Behandlungen zumindest nach der unmittelbaren Notfallversorgung für etwaige weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen dann mit dem Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wird, so dass zumindest die weiteren medizinischen Leistungen der Wahlleistungsvereinbarung unterfallen.
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