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  • 01.11.2003 | Recht

    Wie kann sich der Chefarzt gegen die Folgen des Bereitschaftsdienst-Urteils absichern?

    Ende September 2003 verabschiedete der Bundestag in seiner Sitzung die Reformen am Arbeitsmarkt. Was viele Krankenhausärzte nicht wissen: Hierin eingefügt ist auch der neue Artikel 4b, der das Arbeitszeitgesetz ändert und unmittelbare Auswirkungen auf den umstrittenen "Bereitschaftsdienst" enthält. Die Bundesregierung passte damit das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. September 2003 zum Bereitschaftsdienst an. Damit ordnete die Bundesregierung den Arbeitszeitrahmen für die besonderen Dienstformen "Arbeitsbereitschaft" und "Bereitschaftsdienst" neu.

    Die Änderungen sollten eigentlich am 1. Januar 2004 in Kraft treten. Einen Haken hat die Sache allerdings schon: Der Bundesrat sprach sich nun im Oktober gegen die Änderungen aus, da "sie allein auf tarifvertragliche Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit setzen". Der folgende Beitrag soll Ihnen als Chefarzt zunächst einen umfassenden Überblick darüber geben, was sich bei der Arbeitszeit Ihrer nachgeordneten Ärzte zukünftig ändern könnte und wer die Verantwortung dafür trägt, wenn die Arbeitszeit Ihrer nachgeordneten Ärzte nicht ausreicht, um den an sie gerichteten Anforderungen ordnungsgemäß nachzukommen.

    Auslöser für das schnelle Handeln war ein Streit eines jungen Assistenzarztes

    Zur Erinnerung: Im Oktober 2000 entschieden EuGH-Richter zu einem aus Spanien vorgelegten Fall, dass Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Richtlinie 93/104/EG zu werten sei. Danach begann in Deutschland eine kontroverse Diskussion um diese Frage, da nach deutschem Recht der Bereitschaftsdienst nach wie vor als Ruhezeit angesehen wurde.

    Seit dem 9. September 2003 gibt es nun ein EuGH-Urteil, das sich auch mit deutschen Ärzten befasste: An diesem Tag stellten die EuGH-Richter in einem Urteil (Az: C-151/02 - Abruf-Nr.  032274 ) fest, dass Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern in vollem Umfang Arbeitszeit darstellt. Im Ausgangsfall - den das LAG Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte - wollte der in einem Kieler Krankenhaus tätige Assistenzarzt Dr. Norbert Jäger festgestellt wissen, dass die von ihm auf Anordnung des Krankenhauses abzuleistenden Bereitschaftsdienste vollständig zur Arbeitszeit zu rechnen sind. Der Arzt war vor dem Arbeitsgericht Kiel in erster Instanz mit seiner Klage erfolgreich (Urteil vom 8. November 2001, Az: 1 Ca 2113d/01 - Abruf-Nr.  032273 ). Daraufhin legte das in der Berufungsinstanz angerufene LAG Schleswig-Holstein den Rechtsstreit dem EuGH vor - mit der Frage, ob Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus Arbeitszeit im Sinne des Art. 2 Nr.  1 der europäischen Richtlinie 93/104/EG darstellt und ob eine solche nationale Regelung gegen die Richtlinie verstößt.

    Diese beiden Fragen hat der EuGH eindeutig bejaht. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, Arbeitszeit darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen (im vorliegenden Fall: zu schlafen). Es wird weiter ausgeführt, dass eine nationale Regelung (also die einschlägigen Bestimmungen des deutschen ArbZG), die solche Zeiten für den Fall der nicht tatsächlichen Inanspruchnahme des Assistenzarztes als Ruhezeiten ansieht, der Richtlinie entgegensteht und nicht mit ihr vereinbar ist.

    Die neuen Arbeitszeitregelungen gelten voraussichtlich ab dem 1. Januar

    Zum Handeln verpflichtet blieb nun der deutsche Gesetzgeber - und dies hat er bereits zwei Wochen nach dem EuGH-Urteil auch getan: Er schlug konkrete Änderungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes vor. Nun soll dort ein abgestuftes Modell zur Öffnung der täglichen Arbeitszeit eingeführt werdenDen Entwurf über die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes finden Sie im Internet unter www.dip.bundestag/btd/15/015/1501587.pdf. Danach könnten die Tarifparteien - in der Regel Vertreter des Krankenhauses und der Ärzte - in Zukunft die Arbeitszeit auch über zehn Stunden je Werktag verlängern, wenn regelmäßig und zu einem erheblichen Teil Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geleistet wird. Der Zeitraum, innerhalb dessen diese Verlängerung wieder auf durchschnittliche acht Stunden ausgeglichen werden muss, soll von den Tarifvertragsparteien auf bis zu einem Jahr ausgedehnt werden.